Ablauf und Inhalt der
anonymen Beratung
Inhalt
Sie gerieten beim Besuch legaler (Erwachsenen-) Pornografieseiten durch Folgen von immer weiteren Verlinkungen auf Seiten mit mindestens dubiosen, mutmaßlich oder gar sicher kinder- oder jugendpornografischen Bild- oder Videoinhalten.
Ihr Instant-Messeging-Dienst-Anbieter – etwa KIK, WhatsApp, Snapchat, Telegram, Discord – hat Ihren Account gesperrt oder Sie zumindest verwarnt und eine Sperrung angedroht mit der Begründung, Sie hätten durch den Umgang – meistens als „upload“ bezeichnet – mit illegalen Inhalten gegen die Nutzungsregeln verstoßen.
Ihr Zugang bei omegle, facebook, knuddels oder anderen Onlinediensten wurde kommentarlos gesperrt.
Jemand hat in eine WhatsApp-Gruppe, in der Sie ebenfalls Mitglied sind, einen illegalen Inhalt eingestellt, den Sie abgerufen und angeschaut haben – vgl. § 184b Abs.3 StGB: „Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt …. abzurufen …„.
Sie fürchten nun die Einleitung strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, das im Falle des Verdachtes des Umgangs mit Kinderpornografie in den allermeisten Fällen mit einer Wohnungsdurchsuchung beginnt.
In der anonymen Beratung klären wir zunächst einmal die Wahrscheinlichkeit, ob in Ihrer konkreten Situation überhaupt mit der (1) Erfassung des Vorfalls bei dem Internetdienst, mit der (2) Weiterleitung der Erkenntnisse an eine Sammelstelle (Stichwort NCMEC), mit der (3) Erstellung eines Bericht (Stichowrt: CyberTipline Report) und dessen Weiterleitung an das Bundeskriminalamt, mit einer (4) dort vorzunehmenden Bestandsdatenabfrage, mit der (5) Beantragung und schließlich (6) dem Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses gegen Sie zu rechnen ist. Ferner wird geklärt, wie lange nach dem Vorfall eine Durchsuchung noch erfolgen kann.
In einem zweiten Schritt werde ich Ihnen ganz konkrete Verhaltensweisen empfehlen, die auf Ihre – soweit Sie das offenbaren wollen – individuelle persönliche, berufliche und wohntechnische Situation zugeschnitten sind.
Wenn Sie diese Handlungsempfehlungen befolgen, werden Sie selbst für den Fall, dass es zur Einleitung eines Strafverfahrens kommt oder im Zeitpunkt der Beratung bereits gekommen ist, und Sie die ungetrübte Freude einer Wohnungsdurchsuchung über sich ergehen lassen müssen, den allergrößten – und ich behaupte tollkühn: sämtlichen – Schaden von sich abwenden könnnen.
Zu dem Zeitpunkt, zu dem ich diese Zeilen schreibe, laufen etwa ein Dutzdend Verfahren wegen des Verdachtes der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes kinderpornographischer Inhalte gegen Personen, die sich vor der Durchsuchung von mir haben anonym beraten lassen und mich nach der Durchsuchung mit der Verteidigung betrauten.
Ablauf
Mein Büro ist montags bis freitags von morgens 6 Uhr bis 13 Uhr unter der Rufnummer 069 / 48 0027 84 erreichbar. Wenn ich nicht bei Gericht bin und es zeitlich passt, kann die Beratung direkt durchgeführt werden, andernfalls vereinbart eine meiner beiden Mitarbeiterinnen einen festen Termin mit Ihnen, zu dem Sie anrufen und dann von mir beraten werden. Diese Termine finden meist noch am Tage Ihres Anrufes statt, spätestens am nächsten (Werk-) Tag.
Altenativ dazu können Sie mir auch über das Kontaktformular schreiben, gegebenenfalls den Sachverhalt schildern und einen groben zeitlichen Rahmen für ein Telefonat mitteilen. Ich antworte innerhalb eines Werktages.
Bereiten Sie Ihre Fragen mittels Liste vor, damit die Beratungszeit so effektiv wie möglich genutzt werden kann.
Honorar
Beratungen rechne ich in derselben Weise wie Verteidigungen ab, also mit 400 Euro +Umsatzsteuer pro 60 Minuten, getaktet in 5-Minuten-Einheiten. Hier finden Sie detaillierte Ausführungen zu meiner Abrechnungsweise.
Sie müssen als Beratener wissen, dass mein zeitbasierter Beratungssatz die vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgesehene Pauschale für Erstberatungen in Höhe von 190 + Umsatzsteuer in den Fällen übersteigt, in denen die Beratung länger als 25 min. dauert. Der nach RVG abrechende Anwalt kann also für eine 10-minütige Beratung 190 + USt. berechnen, er darf aber auch bei einer 60-minütigen Beratung nicht mehr berechnen. Der Clou für den RVG-Anwalt: Er bestimmt die Länge der Beratung – und nicht Sie als Mandant!
Für eine 10 minütige Beratung zahlen Sie bei mir (10 min. x 400:60) +19% USt= 79,33 Euro, für eine 60-minütige 476 Euro. Sie allein bestimmen die Länge der Beratung.
Zahlung
Voraussetzung für eine anonyme Beratung, die nach deren Durchführung bezahlt wird, ist der Anruf über eine sichtbare inländische Telefonnummer, die auf den Beratenen registriert ist. Nur so kann ich sicherstellen, dass die Möglichkeit nicht missbraucht wird, da im Falle der Nichtzahlung der Anschlussinhaber ausfindig gemacht werden kann.
Das Beratungshonorar kann überwiesen werden. In diesem Falle muss dem Beratenen klar sein, dass das Mandatsverhältnis nicht mehr anonym bleibt, da sowohl Ausgangs- wie Empfängerbank zwangsläufig von dessen Bestehen Kenntnis erlangen.
Ich biete vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 2 BORA ( Er lautet: Die Verschwiegenheitspflicht gebietet es der Rechtsanwältin und dem Rechtsanwalt, die zum Schutze des Mandatsgeheimnisses erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen zu ergreifen, die risikoadäquat und für den Anwaltsberuf zumutbar sind) die Möglichkeit, das Beratungshonorar per eingeschriebenem Brief in bar an die Kanzleiadresse zu versenden. Eingeschriebene Sendungen werden hier im Vier-Augen-Prinzip geöffnet. Sie können anhand der Rückverfolgungsnummer der Post den Eingang bei der Kanzlei nachverfolgen. Sobald das Honorar hier einging, wird dies zu Ihrer in einem verschlüsselten System gespeicherten Telefonnummer, unter der Sie für die Beratung hier anriefen, hinzugebucht. Damit Ihre Geldsendung der Telefonnummer zugeordnet werden kann, legen Sie einen Zettel mit dieser Ihrer Sendung bitte bei.
Garantie der Verteidigung von Beratenen
In 19 der 52 Wochen des Jahres 2024 fanden Sie den folgenden Hinweis auf der Startseite:
Wegen sehr hoher Auslastung können einstweilen keine neuen Verteidigungs- und Beratungsmandate angenommen werden
Auch wenn dieser Hinweis dann angezeigt werden sollte, wenn Ihnen gerade eine Hausdurchsuchung widerfuhr und Sie mich mit Ihrer Verteidigung im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren mandatieren möchten, werde ich Ihr Mandat stets annehmen, wenn ich Sie zuvor beraten habe. Damit Sie die anonyme Beratung nachweisen können, geben Sie bei der Mandatierung Ihrer Verteidigung bitte die Telefonnummer an, unter der Sie das Beratungsgespräch mit mir führten, auch wenn dies mehrere Monate – oder Jahre – her ist.
Nichts an den Küchenschrank heften!
Eine Staatsanwältin der Abteilung 48 (Sexualdelikte) der Staatsanwaltschaft Frankfurt rechtfertigte das Fehlen jeglicher Beweismittel mit Ausnahme des CyberTipline Reports (der laut Amtsgericht Traunstein nicht einmal eine Urkunde ist) vor dem Amtsgericht Frankfurt, vor dem sie die Verurteilung des Angeklagten wegen des Besitzes kinderpornografischer Inhalte beantragte, mit dem Umstand, dass bei der Durchsuchung ein Zettel am Küchenschrank aufgefunden worden sei, auf dem zu lesen war: „Mutter (Handynr.), Vater (Handynr.), Barduhn (Festnetznr.)“.
Da der Angeklagte offenbar vor der Durchsuchung beraten worden sei, so die Staatsanwältin, sei es nicht verwunderlich, dass keine belastenden Umstände bei der Durchsuchung und der anschließenden Geräteauswertung festgestellt werden konnten.
Trotzdem klagte die Staatsanwaltschaft an, da sie der Auffassung war, allein der vom NCMEC erstellte CyberTipline Report reiche zur Überführung aus. Das Amtsgericht sprach frei. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein.
Ich halte Sie über dieses ebenso überflüssige wie aussichtslose Berufungsverfahrten auf dem Laufenden – aber heften Sie meine Nummer nach einer Beratung nicht unbedingt an Ihren Küchenschrank, das führt nur zu unnötigen Turbulenzen.