Anruf aus JVA

Die Ausgangsnummer 040 69 63 515 45 ist nicht rückrufbar

Telefonate aus der Untersuchungshaft

Ein Untersuchungshäftling ist nicht rechtskräftig verurteilt, sondern deshalb in Haft, weil gegen ihn ein dringender Tatverdacht einer Straftat besteht und zudem ein sog.“Haftgrund“ vorliegt, namentlich Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr.

Er darf grundsätzlich Telefonate führen. Zu diesem Zweck wird ihm eine Berechtigungskarte eines externen Dienstleisters überlassen, auf welcher der aktuelle Stand seines Telefonguthabens gespeichert ist.

Die angezeigte Ausgangsnummer 040 69 63 515 45 ist die Nummer eines solchen externen Dienstleisters, der die Karten der JVA zur Verfügung stellt. Sie kann nicht zurückgerufen werden.

Wer also einen Anruf mit dieser Ausgangsnummer auf seinem Telefon vorfindet, hat einen Anruf eines (Untersuchungs-) Häftlings erhalten. Die angerufene Nummer muss dabei von der Justizvollzuganstalt genehmigt worden sein, was in der Regel durch einen Anruf der JVA an diese Nummer geschieht. Ausgangsnummer ist in diesem Fall des Probeanrufs die Nummer der JVA.

Überwachung dieser Telefonate nur in engen Grenzen

Einem Inhaftierten, der sich in Untersuchungshaft befindet, dürfen nach § 119 Abs. Absatz 1 StPO nur Beschränkungen zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr auferlegt werden, die unvermeidlich sind (vgl. BVerfG, NStZ 1994, 52). Dieser Grundsatz gilt für alle grundrechtseinschränkenden Maßnahmen nach dieser Vorschrift (BVerfG, NStZ 1996, 613) und somit auch für die akustische Überwachung von Telefonaten des Gefangenen. Denn diese Form der Kontrolle stellt einen erheblichen Eingriff in den durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Absatz 1 GG geschützten persönlichen Lebensbereich sowohl des Gefangenen als auch der Gesprächspartner dar. Der Richter muss daher stets prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein nicht akustisch überwachtes Gespräch eine Gefährdung des Zweckes der Untersuchungshaft mit sich brächte. Die Prüfung der Notwendigkeit einer Gesprächsüberwachung hat sich auf alle Umstände des Einzelfalles zu erstrecken und neben der Person des Verhafteten, seinem sozialen Umfeld, der Art der ihm vorgeworfenen Straftaten, dem jeweiligen Verfahrensstand und dem Ausmaß der Fluchtgefahr auch die Person des Gesprächspartners in Betracht zu ziehen.

Bei Gesprächen mit Familienangehörigen bedarf es, um der in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen wertentscheidenden Norm Rechnung zu tragen, einer die Dauer der erlittenen Untersuchungshaft einbeziehenden und am Kriterium der Zumutbarkeit orientierten Prüfung, ob eine solche Beschränkung unverzichtbar vom Zweck der Untersuchungshaft gefordert wird. Der Umstand, dass ein möglicher Missbrauch des akustisch nicht überwachten Gesprächs nicht völlig auszuschließen ist, reicht für seine inhaltliche Kontrolle nicht aus (KG, StV 2008, 32 m. w. N.).