Bester Verteidiger

in Verfahren wegen

Kinderpornografie

Wie findet man ihn?

Möglicherweise ist Ihnen der Warren Buffet zugeschriebene Ausspruch, man solle nicht seinen Friseur fragen, ob man einen Haarschnitt brauche, bekannt.

Bezüglich der Frage, wen ich für den besten Verteidiger im Sexualstrafrecht – speziell in einem Verfahren wegen des Verdachtes der Verbreitung, des Erwerbs oder des Besitzes kinderpornografischer Inhalte – halte, oder welches brauchbare Kriterien zur Auswahl eines solchen Verteidigers sind, scheine ich mich in einem hochgradigen Interessenkonflikt zu befinden:
Einerseits wollen Sie objektiven Rat zur Suche geeigneter Verteidiger, andererseits hätte ich den Beruf verfehlt, wenn ich die Auswahlkriterien so bestimmte, dass nicht zumindest auch meine Person in den kleinen Kreis der besonders geeigneten oder auch „besten“ Verteidiger für 184b-Verfahren fällt.
Da es mir allerdings aus Zeitgründen schon nicht möglich ist, alle an mich herangetragenen Verteidigungen zu übernehmen, weil ich alle angenommenen Fälle selbst bearbeite und keinen einzigen von anderen angestellten Anwälten bearbeiten lasse, weise ich für den Fall, dass ich selbst einmal nicht als Verteidiger zur Verfügung stehe, auf folgende Auswahlkriterien des 184b-Verteidigers hin:

Mindestens Fachanwalt für Strafrecht

Rechtsanwalt oder Hochschullehrer als formale Voraussetzung

Ihr Verteidiger muss natürlich Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule sein, so steht es in § 138 der Strafprozessordnung. Ist beides nicht, fehlen ihm schon die formalen Voraussetzungen für eine Zulassung als Verteidiger.

Fachanwalt für Strafrecht

Die Rechtsanwaltskammern vergeben den Titel „Fachanwalt für Strafrecht“, wenn der diesen Titel beantragende Rechtsanwalt innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Strafrecht 60 Fälle, dabei 40 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht, persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat und drei schriftliche Prüfungen erfolgreich durchlaufen hat.

Geraten Sie an eine der Kanzleien, die einen Fachanwalt für Strafrecht beschäftigen und auch als „Fachanwaltskanzlei für Strafrecht“ werben, der Sachbearbeiter Ihres Falles aber gar kein Fachanwalt für Strafrecht ist, kündigen Sie und suchen Sie einen Fachanwalt, der nicht nur als Grüße-August dient, sondern Sie auch verteidigt. Sie sind schließlich nicht das Versuchskaninchen angehender Fachanwälte. Ein für den Mandanten schwerwiegendes eklatantes Versagen eines solchen Verurteilungsbegleiters habe ich in einem Strafverfahren wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften in Hanau erlebt.

In Berlin und Umgebung rührt eine Kanzlei mit 184b-Verteidigungen, von denen sie nach eigenen – nicht überprüfbaren – Angaben jährlich „mehrere hundert“ führt, die Werbetrommel. Bei genauerem Hinsehen stellt man nicht nur fest, dass diese Strafverteidigerkanzlei so ziemlich alles an Delikten verteidigt, was das Strafgesetzbuch zu bieten hat, sondern auch, dass nicht ein einziger ihrer Anwälte Fachanwalt für Strafrecht ist.

"Spezialist im Sexualstrafrecht", "Experte für Sexualdelikte"

Spezialist ist jeder für alles

Während der Fachanwaltsbegriff durch die Fachanwaltsordnung geschützt ist, sind es Begriffe wie „Spezialist im Sexualstrafrecht“ oder „Experte für Sexualdelikte“ oder ähnliche Fantasiebezeichnungen nicht. So kann sich letztlich jeder Anwalt nennen, auch wenn er bislang nur in Verkehrsunfall- und Erbangelegenheiten tätig war.

Sie können die Behauptung von Spezialisten- oder Expertentum aber wenigstens ansatzweise auf ihre Plausibilität hin überprüfen, indem sie die Internetseiten des Experten überprüfen: Stellen Sie dabei fest, dass er selbst nicht nur Verteidigungen im Sexualstrafrecht bewirbt, sondern auch noch im Betäubungsmittelstrafrecht, Arztstrafrecht, Insolvenzstrafrecht, Steuerstrafrecht, Umweltstrafrecht, Zollstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, dazu noch als Nebenkläger und Opfervertreter tätig ist, können Sie ihm in dem Maße vertrauen wie einem Arzt, der spezialisiert ist auf Herztransplantationen, Zahnheilkunde, Orthopädie, Frauenheilkunde, Anästhesie, Urologie, Dermatologie, Radiologie und Bigamie. Er macht alles – und nichts tiefgründig.

Fachdezernate "Sexualstrafrecht" der Staatsanwaltschaften

Alle mir bekannten Staatsanwaltschaften unterhalten ein Sonderderzenat „Sexualstrafrecht„, viele unterteilen sogar dieses Derzernat wiederum in einzelne Deliktsbereiche des Sexualstrafrechts. Zudem gibt es Schwerpunktstaatsanwaltschaften – die „Zentralstelle zur Bekämpfung der Internet- und Computerkriminalität (ZIT)“ der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt, die „Zentralstelle Cybercrime Bayern“ der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg -, die sich ausschließlich mit via Internet begangenen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, also Strafverfahren wegen §§ 184b, 184c StGB befassen.

Die in den Sexualderzernaten beschäftigen Staatsanwälte bearbeiten tagein tagaus ausschließlich Sexualdelikte, sind also tatsächliche Experten – aus Sicht des Beschuldigten nur auf der anderen Seite.

Wer als Beschuldigter Waffengleichheit herstellen will, mandatiert also auch einen Strafverteidiger, der ebenso spezialisiert ist wie sein Antagonist der Staatsanwaltschaft.

Ich habe mich in der von mir gegründeten Kanzlei ausschließlich auf das Sexualstrafrecht spezialisiert, meine Kollegen vertreten auch andere Rechtsgebiete. Lesen Sie nach: www.die-strafverteidiger-frankfurt.de.

Vertrauen zwischen Mandant und Verteidiger

Strafverfahren, die den Vorwurf einer Sexualstraftat zum Gegenstand haben, sind in vielerlei Hinsicht bestimmend für das weitere Schicksal des Beschuldigten, des Angeschuldigten, des Angeklagten. Ein Sexualstrafprozess ist kein Osterspaziergang.
Als Betroffener dürfen Sie daher für Ihren Verteidiger nicht bloß ein Aktenzeichen, eine Nummer, ein „Fall“, eben einer von ganz Vielen sein, den er erst nach eineinhalb Wochen zurückruft, falls es ihm dann gerade passt, den er mit diktierten und von der Sekretärin verschrifteten E-Mails abspeist, in denen er den Mangel an fundiertem strafprozessualen Wissen und detaillierter Kenntnis der Person des Mandanten und dessen Verfahrens durch inhaltsloses Juristendeutsch ersetzt.
Es ist auch selbstverständlich, dass der Mandant die Mobilnummer seines Verteidigers – und zwar dessen eigene und nicht die seiner Kanzlei – erhält, aber auch genauso selbstverständlich, dass der Mandant diese nur für tatsächlich dringende Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, verwendet und sich ansonsten per E-Mail oder über die Kanzleirufnummer meldet, worauf ihm binnen Stunden – und nicht binnen Tagen – geantwortet wird.

„Pauschale“ statt Bezahlung nach Zeitaufwand

Wer nichts kann oder nichts tut - oder beides -, vereinbart Pauschalen

Nehmen Sie einmal an, es gäbe keine Krankenkassen, Sie müssten Ihre Arztrechnung selbst zahlen. Sie suchen wegen eines äußerst schmerzhaften Stechens in der Brust ärztliche Hilfe.

Der erste Arzt teilt Ihnen vor der Untersuchung mit, Untersuchung, Diagnose und Therapie kosteten insgesamt pauschal 3.000 Euro. Dass er kein Herzspezialist ist, sagt er Ihnen nicht, sondern behauptet, er könne alles.

Der zweite Arzt erklärt Ihnen, dass er Sie zunächst untersuchen müsse, was je nach genauem Aufwand zwischen 250 und 350 Euro koste, falls er nichts Krankhaftes fände, hätte es damit sein Bewenden. Fände er indessen etwas Krankhaftes, führe er die Untersuchungsergebnisse zu einer Diagnose zusammen, was – wiederum aufwandsbezogen – 200 und 300 Euro koste. Stellt sich heraus, dass Sie durch kalte Wickel therapiert werden können, die der Arzt in einem Therapieplan zusammenfasst, zahlen Sie dafür nochmal 150 Euro. Stellt sich allerdings heraus, dass Sie ohne Bypass-Operation erstens nicht mehr ohne Schmerzen und zweitens nicht mehr lange leben, veranschlagt der Arzt für diese komplizierte Operation ein aufwandsbedingtes Honorar von 6.500,-.

Beim ersten Arzt zahlen Sie also immer 3.000 Euro, egal ob die Sache mit kalten Wickeln erledigt wäre oder es einer komplizierten Bypass-Operation bedarf.

Beim zweiten zahlen Sie zwischen 600 und 800 für kalte Wickel, und zwischen 6.950 und 7.150 für die Bypass-Operation.

Die ebenso entscheidende wie rhetorische Frage lautet: Glauben Sie ernsthaft, der erste Arzt führte bei Ihnen die medizinisch notwendige Bypass-Operation durch, wenn die Pauschale von 3.000 Euro nicht einmal seine Kosten decken – selbst dann, wenn er diese Art von Operationen beherrschte (was er gar nicht tut)?
Er wird Ihnen – wie jedem seiner Patienten – kalte Wickel verschreiben. Und Sie werden noch zwei Monate leben.
Ihre Erben verklagen ihn sicher nicht, denn die sind mit der Aufteilung des Erbes befasst.

Der Mandant zieht bei Pauschalen immer den Kürzeren

Die Pauschale ist im Bezug auf die tatsächlich erbrachte ärztliche oder anwaltliche Leistung immer überteuert:

Entweder, weil sie für das notwendig Geleistete überteuert ist („kalte Wickel“ für 3.000 Euro), oder, weil man Ihnen – von Ihnen als Laien unbemerkt – die tatsächlich notwendige Leistung vorenthält, um „seinen Schnitt zu machen“: Sie bekommen auch da nur kalte Wickel (für 3.000 Euro), wo eine Bypass-Operation lebensnotwendig wäre.

Pauschalen eignen sich prächtig für "Nachverhandlungen"

Besonders hinterlistige Zeitgenossen unter den Rechtsanwälten spielen mit Mandanten folgendes Spiel:
Zunächst wird eine Pauschale vereinbart von 3.000 Euro. Der Mandant denkt: Da weiß ich, was ich habe, beim Stundensatz kann ja alles Mögliche herauskommen.
Die Verfahrensakten kommen, der Anwalt stellt fest, dass im Verurteilungsfalle eine Vollzugsstrafe, der Verlust des Arbeitsplatzes oder ähnliche gravierenden Folgen drohen. Der Mandant hat die pauschalen 3.000 Euro bereits bezahlt. Nun eröffnet ihm sein Anwalt, dass die Sache ja viel komplizierter sei als anfänglich gedacht, mit der vereinbarten Pauschale käme man absolut nicht hin, die Geschäftsgrundlage sei quasi entfallen, der Mandant habe ihm ja auch falsch informiert und alles verharmlost, er müsse nun noch – um bei unseren Beispielzahlen zu bleiben – 8.000 Euro nachzahlen, wenn er „richtig“ verteidigt werden wolle, „so mit allem drum und dran“.

Welcher Mandant hat in einer solchen Situation die Nerven, auf der anfänglich vereinbarten Pauschale zu beharren und dafür die beste Verteidigungsleistung von dem Anwalt seines Vertrauens zu verlangen? Übertragen auf unser Beispiel hätte der Patient bei dem zweiten Arzt aufwandsbezogene 6.950 bzw. 7.150 Euro bezahlt für die Bypass-OP, beim ersten, der zunächst die Pauschale vereinbart und dann „nachverhandelt“ – entgegen dem Grundsatz pacta sunt servanda -, 3.000 + 8.000 = 11.000 Euro.

Ich rechne daher stundenweise ab, und zwar in einer sehr genauen Fünf-Minuten-Taktung: Datum, genaue Uhrzeit des Beginns und des Endes sowie der detaillierte Inhalt meiner Tätigkeit werden dokumentiert und dem Mandanten schriftlich mitgeteilt. Hier erfahren Sie Genaues zu meinem Verteidigerhonorar.