Ablauf

eines Verfahrens wegen des Verdachtes der Verbreitung, des Erwerbs oder des Besitzes von

Kinderpornografie, § 184b

1. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren

a. IP-Adresse

Ein Verfahren wegen des Verdachtes der Verbreitung, des Erwerbs oder des Besitzes kinderpornographischer Inhalte nach § 184b StGB wird in vielen Fällen durch die Ermittlung einer IP-Adresse, von der Bild- oder Filmdateien kinderpornografischen oder jugendpornografischen Inhaltes ins Internet hoch geladen worden sein soll oder aber aus diesem herunter geladen worden sein soll, eingeleitet.

In diesem Stadium handelt es sich um ein sog. UJs-Verfahren, also ein Verfahren gegen unbekannt, da noch keine konkrete Person Beschuldigter ist, sondern der potentielle Nutzer der IP-Adresse noch zu ermitteln ist.

„Verdächtige“ IP-Adressen werden beispielsweise durch Landeskriminalämter ermittelt, indem mittels einer speziell angepassten und erweiterten Open-Source-Zugangssoftware für dezentrale Netzwerke, wie etwa eDonkey2000, nach IP-Adressen gefahndet wird, von denen aus Bild- oder Filmdateien mit einem bestimmten Hash-Wert verbreitet worden sein sollen.

Der Telekommunikationsdienstanbieter wird sodann von den Ermittlungsbehörden – meistens den Landeskriminalämtern – aufgefordert, die Bestandsdaten zu der ermittelten IP-Adresse herauszugeben, d. h. der konkrete Anschlussinhaber wird von dessen Anbieter benannt.

Die Ermittlungsbehörden holen dann Einwohnermeldeauskünfte ein, um sich ein Bild darüber zu machen, wer in dem Anwesen außer dem Anschlussinhaber noch wohnt und neben dem oder statt des Anschlussinhabers als Beschuldigter „nach kriminalistischer Erfahrung“ in Betracht kommt.

b. Durchsuchung

Im Zweifel regen die Polizeibehörden gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft an, zu Lasten aller in Betracht kommender Beschuldigter Durchsuchungsbeschlüsse zu beantragen, wozu diese sich auch in den meisten Fällen hinreißen lässt.

Erteilt dann der Ermittlungsrichter die beantragten Durchsuchungsbeschlüsse, übersendet die Staatsanwaltschaft diese der örtlich zuständigen Kriminalpolizei, die sie oft weniger als mehr zeitnah vollstreckt, d. h. die Wohnungen der Beschuldigten durchsucht und dabei die im Durchsuchungsbeschluss aufgeführten, als Beweismittel in Betracht kommenden Gegenstände sicherstellt bzw. bei – hoffentlich! – fehlendem Einverständnis des Beschuldigten beschlagnahmt.

c. Auswertung

Die potentiellen Beweismittel – im Falle von Verfahren wegen 184b StGB Speichermedien als solche wie externe Festplatten, USB-Sticks, CDs, DVDs, Speicherkarten, und Geräte, in den sich Speichermedien befinden wie Desktops, Laptops, IPads, MacBooks uws. – werden nach ihrer Sicherstellung bzw. Beschlagnahme einer Auswertung zugeführt.
Diese Auswertung führen teilweise die IT-Dezernate der Polizeipräsidien durch, teilweise werden damit – äußerst teure – externe Sachverständige beauftragt, die sich mit einfachsten 0815-Arbeiten dumm und dämlich verdienen.

Die Auswertungen dauern in der Regel zwischen drei und zwölf Monaten; länger eher dann, wenn kein Verteidiger auf die Dringlichkeit der Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände hinweist, eher kürzer, wenn er es mit entsprechender Begründung tut.

Dem Verteidiger des Beschuldigten wird der Auswertbericht zwecks Anfertigung einer Verteidigererklärung zur Verfügung gestellt. Die Sonderbände, in denen die angeblich strafbaren Inhalte der einzelnen Speichermedien abgedruckt sind, werden von vielen Staatsanwaltschaften unter Hinweis auf Absatz 2 der Nr. 220 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren („RiStBV“) nicht an den Verteidiger versandt, so dass sich der Verteidiger zu der staatsanwaltlichen Geschäftsstelle begibt, um die Sonderbände einzusehen und bei einer Vielzahl von Dateipfaden und inhaltlich diskutablen Bilder auch einzuscannen. Nr. 220 Absa1tz 2 RiStBV lautet:

„Lichtbilder von Verletzten, die sie ganz oder teilweise unbekleidet zeigen, sind in einem verschlossenen Umschlag oder gesondert geheftet zu den Akten zu nehmen und bei der Gewährung von Akteneinsicht – soweit sie nicht für die verletzte Person selbst erfolgt – vorübergehend aus den Akten zu entfernen. Der Verteidigung ist insoweit Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle zu gewähren (§ 147 Abs. 4 Satz 1 StPO).“

d. Geeigneter vs. ungeeigneter Verteidiger

Sollte Ihr Verteidiger sich mit dem bloßen Auswertbericht, in dem nicht einmal die Dateipfade der angeblich strafbaren Bild- oder Filmdateien aufgeführt sind, zufrieden geben und es für müßig erachten, die von dem aus der Staatskasse bezahlten Sachverständigen oder der Kriminalpolizei selbst als kinder- oder jugendpornografisch eingestuften Bilddateien oder Filmdateien auf ihren tatsächlichen Inhalt durch eigene Inaugenscheinnahme zu überprüfen, kündigen Sie sofort das Mandat und suchen Sie einen geeigneten Anwalt, der der Bezeichnung „Verteidiger“ gerecht wird.

e. Rückgabe der nicht betroffenen Speichermedien

Der Abschluss der Auswertung ist der späteste Zeitpunkt, zu dem Ihnen als Beschuldigter all diejenigen Ihrer Speichermedien zurückgegeben werden müssen, auf denen keine strafbaren Dateien festgestellt worden sind.
Das veranlasst selten eine Staatsanwaltschaft aus eigenem Antrieb, meist bedarf es dazu der Beschwerde gegen die zu Unrecht aufrecht erhaltene Beschlagnahme des Verteidigers beim Ermittlungsrichter.

f. Die Grundlage der Verteidigung gegenüber der Staatsanwaltschaft: Die Verteidigungsschrift

Die Verteidigungsschrift ist nun die Grundlage der im Ermittlungsverfahrens zwischen dem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft geführten Unterhandlungen zum weiteren Schicksal des Verfahrens.
Während bei Durchsuchungen bis zum 30. Juni 2021 und damit vor der realitätsfremden Strafschärfung Verhandlungen über eine Erledigung des Verfahrens im Strafbefehlswege oder sogar im Wege der Einstellung nach § 153a StPO in meiner Verteidigungspraxis gang und gäbe waren, sind solche Verhandlungen nach der Strafschärfung zum 1. Juli 2021 dann, wenn auch nur eine einzige kinderpornografische Bilddatei trotz der Verteidigungsschrift „hängen bleibt“ aus folgenden Gründen nicht mehr möglich:  

Alle Fallvarianten des 184b StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte – sind ohne Ausnahme mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr sanktioniert. Nach § 12 Absatz 1 StGB sind Verbrechen

„rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.“

Das heißt, alle Tatbestände des § 184b StGB – egal ob Besitz, Verbreitung oder auch nur der Versuch, Kinderpornografie abzurufen – sind Verbrechenstatbestände.

Eine Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO oder 153a StPO kommt ebenso wie der Erlass eines Strafbefehls aber nur bei sog. Vergehen in Betracht. Vergehen sind nach § 12 Absatz 2 StGB

„rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.“

Wenn es dem Verteidiger nicht gelingt, mit der Verteidigungsschrift sämtliche Verdachtsmomente hinsichtlich Kinderpornografie zu zerstreuen, so dass das Verfahren entweder nach § 170 Abs. 2 StPO ganz eingestellt oder aber Einstellungen (gegen Auflage) nach §§ 153, 153a StPO und der Erlass von Strafbefehlen wegen aller möglicher Tatvarianten in Verbindung mit Jugendpornografie diskutiert werden können, ist eine Anklage vor dem Schöffengericht unumgänglich.
Wer etwas anderes behauptet, hat keine Ahnung von der deutschen Strafprozessordnung.

Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass unsere tüchtige Justizministerin LAMBRECHT sich dieser weitreichenden Konsequenzen bei der sinnlosen Strafschärfung bewusst war.

Telefonische Verandlung mit der Staatsanwaltschaft
Telefonische Verandlung mit der Staatsanwaltschaft

g. Die Verteidigungsschrift als Türöffner zu außergerichtlichen Verhandlungen

Sind die Verdachtsmomente hinsichtlich Kinderpornografie zerschlagen, etwa durch einen Angriff auf das durch den Auswerter geschätzte Alter abgebildeter Personen, und stehen nur noch Tatvarianten, die Jugendpornografie betreffen, im Raum, sind die meisten Staatsanwaltschaften bei vernünftiger Argumentation des Verteidigers – und vor allem aus Gründen der Arbeitsvereinfachung -, einigungsbereit. Dann findet bei Zustimmung des eventuell zu beteiligenden Gerichts keine öffentliche Verhandlung statt, sondern die Strafsache kann nach § 153 oder § 153a StPO gegen Ableistung einer Auflage eingestellt oder aber im Strafbefehlswege erledigt werden. Merke: Je diffiziler eine Verteidigungsschrift sich mit der Sache auseinandersetzt, desto geringer ist die Motivation des durchschnittlichen Staatsanwaltes, dagegen zu halten. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Verteidiger keine völlig absurden Vorstellungen vom Verfahrensausgang hat.

Wurde die durch die Verteidigungsschrift von der Kinder- zur Jugendpornografie herabgestufte Strafsache – gegen Auflage eingestellt, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten, Sie haben als Beschuldigter die Auflage zu erfüllen, die in der Zahlung eines Geldbetrages an die Staatskasse oder eine von der Justiz als gemeinnützig angesehene Einrichtung bestehen kann, aber auch in der Ableistung von Therapiestunden oder dem Zu-Ende-Bringen einer bereits begonnenen Therapie.

2. Die allzu oft vertane Chance: Das Zwischenverfahren

Führen die Unterhandlungen zwischen Ihrem Verteidiger und dem sachbearbeitendem Staatsanwalt zu keiner Einigung über das Prozedere zur Verfahrensbeendigung, bleibt dem Staatsanwalt nichts anderes, als Sie anzuklagen. Sanktionen verhängen kann – der Gewaltenteilung sei Dank! – ohne die Zustimmung des Beschuldigten nur ein Gericht, die Staatsanwaltschaft kann Sanktionen nur beantragen, genauso wie der Verteidiger vor Gericht den Freispruch oder eine weniger gravierende Sanktion als die vom Staatsanwalt gewollte beantragen kann.

Der immer wieder in Schriftsätzen von sogenannten Verteidigern zu lesende „Antrag, das Ermittlungsverfahren einzustellen“ ist nichts weiter als eine Peinlichkeit. Sie zeigt, dass der „Antragsteller“ keine Ahnung hat: Dem Verteidiger steht ein solches Antragsrecht nicht. Ein Antrag setzt nämlich sachlogisch voraus, dass über ihn entschieden werden muss. Und das ist bei einem solchen „Antrag“ auf Einstellung gerade nicht der Fall.
Ebenso wenig steht der Verteidigung im Ermittlungsverfahren kein Beweisantragsrecht zu, sie kann Beweiserhebungen nur anregen.

Klagt der Staatsanwalt an, übersendet er die Anklageschrift dem Gericht mit dem Antrag, diese zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit dem Eingang der Anklageschrift endet das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren und das gerichtliche Zwischenverfahren beginnt. Der Beschuldigte heißt jetzt „Angeschuldigter„.

Der Verteidiger sollte dieses Zwischenverfahren nutzen, um dem Gericht seine Sicht der Dinge und des anzuwendenden Rechts gegenüber den staatsanwaltlichen Tatvorwürfen, wie sie in der Anklageschrift niedergelegt sind, darzulegen. Diese Möglichkeit wird von Verteidigern viel zu selten genutzt!

a. Nichteröffnung des Hauptverfahrens

Hat man es nämlich mit einem verbohrten Staatsanwalt zu tun, aber einem vernünftigen Richter, wird dieser die Anklageschrift nicht zur Hauptverhandlung zulassen und dem Verfahren ein Ende mit einem sog. Nichteröffnungsbeschluss setzen.

b. Eröffnung unter Abänderungen zugunsten des Angeklagten

Statt eines Nichteröffnungsbeschlusses kann das Gericht auf die Einwände des Verteidigers hin die Anklage der Staatsanwaltschaft unter Streichungen einzelner Vorwürfe oder Abänderungen im Sinne von Milderungen zu Gunsten des Angeklagten zulassen.

c. Erlass eines Strafbefehls statt Durchführung der Hauptverhandlung

Eine dritte Möglichkeit bestand bei bis zum 30. Juni 2021 mutmaßlich begangenen Kinderpornografie-Taten und besteht bei Jugendpornografie-Taten auch aktuell noch darin, dass der vorsitzende Richter sich aufgrund stichhaltiger Argumentation des Verteidigers damit einverstanden erklärt, trotz der erfolgten Anklage eine öffentliche Verhandlung ohne den Angeklagten durchzuführen und gegenüber dem am Hauptverhandlungstermin anwesenden Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft anzuregen, dieser möge doch den Erlass eines Strafbefehls beantragen. Dann erspart sich der Angeklagte die öffentliche Verhandlung. Das ist allerdings schon die höhere Kunst der Strafverteidigung und bedarf intensiver Vorarbeit, geschenkt wird dem Verteidiger ein solcher Verzicht auf die Vorführung des nicht erschienenen Angeklagten oder gar auf den Erlass eines Haftbefehls zu dessen Ungunsten nicht. Das Gericht ist zu seiner solchen Vorgehensweise nur dann bereit, wenn es aus den bis zu diesem Zeitpunkt vom Verteidiger schriftlich zur Akte gereichten Erklärungen mit einer langwierigen und strapaziösen Hauptverhandlung rechnet, die es auf diese Weise des Strafbefehlserlasses in der angesetzten Verhandlung vermeidet.
Diese Möglichkeit – wie ausgeführt – besteht indessen bei solchen Anklagen, die in zunächst nicht widerlegbarer Weise vom Besitz, der Verbreitung oder dem Erwerb kinderpornographischer Inhalte im Zeitraum ab dem 1. Juli 2021 ausgehen, nicht mehr.

3. Die öffentliche Hauptverhandlung

Waren die Sanktionsvorstellungen der Staatsanwaltschaft nicht hinnehmbar und geht das Gericht auf die oben beschriebene Vorgehensweise im Zwischenverfahren entweder nicht ein oder ist das rechtlich nicht möglich, kommt es zur öffentlichen Hauptverhandlung.

Lassen Sie sich von irgendeinem Geschwätz, das Sie in den Weiten des Internets gefunden haben, nicht in die Irre führen: Die Hauptverhandlung gegen einen Heranwachsenden oder Erwachsenen ist immer und ohne Ausnahme öffentlich. So steht es in § 169 Absatz 1 Satz 1 GVG:

„Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich.“

Dass für einzelne Teile der Hauptverhandlung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann, wenn dafür sehr triftige Gründe bestehen, ändert nichts an deren grundsätzlicher Öffentlichkeit; § 171b Absatz 1 Satz 1 GVG lautet:

„Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Absatz 1 Nummer 5 des Strafgesetzbuchs) Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde.“

Nun denn, wenn die Staatsanwaltschaft Musik bestellt, das Gericht dafür die Bühne bietet, dann singen wir mit. Das umfangreiche Repertoire zur Verteidigung eines Angeklagten stelle ich an anderer Stelle vor.

4. Die Rechtsmittel: Berufung und Revision

Landrichter, Oberlandesrichter oder Bundesrichter sind nicht schlauer als Amtsrichter – vielleicht cleverer im politischen Kalkül zur Beflügelung der eigenen Karriere, jedenfalls nicht schlauer. Richter am Amtsgericht müssen ein Vielfaches – nicht nur das Doppelte oder das Dreifache – dessen an Fällen bearbeiten, was ein Land-, Oberlandes- oder Bundesrichter in derselben Zeitspanne zu bearbeiten hat.

So kommt es zwangsläufig, wie bei jeder anderen Berufsgruppe auch, schon aus rein statistischen Gründen zu einer größeren Grundmenge an Urteilen, die von der nächsten Instanz aufgehoben werden oder bei korrekter Vorgehensweise der Verteidigung aufgehoben werden könnten. Ich vermeide, wie Sie bemerken, in diesem Zusammenhang die Platitude vom „Fehlurteil“, dieses Terrain überlasse ich den Journalisten der Großbuchstabenzeitungen, die allenthalben von Fehlurteilen schreiben, ohne definieren zu können, was ein Fehlurteil sein soll.

Als Verteidiger untersuche ich akribisch und für den Laien nachvollziehbar, wie groß die Chancen sind, dass ein Urteil aufgrund des korrekt gewählten rechtlichen Angriffs – es gibt sachlich-rechtliche Angriffe oder formal-prozessuale Angriffe – zu Gunsten des Angeklagten, der in diesem Verfahrensstadium Berufungs- oder Revisionsführer ist, abgeändert oder ganz aufgehoben wird.

Die Grundlagen zum Angriff auf ein Urteil mit der Berufung, vielmehr aber noch mit der Revision, werden im erstinstanzlichen Verfahren gelegt.

Mit der sog. Verfahrensrüge sind nur ganz bestimmte Verhaltensweisen des erkennenden Gerichts angreifbar. Erzwingt der  Verteidiger solche Verhaltensweisen im Erkenntnisverfahren erst gar nicht, wird man als Rechtsmittelverteidiger in der Revision nur das rügen können, was das erkennende Gericht aus eigener Veranlassung nicht gemäß den Vorgaben der Strafprozessordnung erledigt hat.

Der Grundstein einer erfolgreichen Revision beginnt daher bereits in der Erkenntnisinstanz. Umso besser ist es, wenn das Urteil aufgrund der Verteidigertätigkeit dort bereits in einer solchen Weise ausfällt, dass der Angeklagte keines Rechtsmittels zur Herstellung eines Freispruchs oder aber einer akzeptablen Sanktion bedarf.