Strafverteidiger
Martin Barduhn
Der triftigste Grund, sich mit dem Inhalt dieser Seiten zu beschäftigen, ist die Suche nach dem geeignetsten Strafverteidiger für die Übernahme einer Verteidigung in einem Verfahren wegen des Verdachtes der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinder- oder auch jugendpornografischer Inhalte.
Manchen Beschuldigten ist die Vorsprache bei einem Strafverteidiger gerade bei dem Verdacht eines Sexualdelikts durchaus unangenehm, anderseits hat man das Bedürfnis eines kompetenten und verlässlichen Beistandes gegen die staatlich legitimierten Eingriffe in die eigenen Persönlichkeitsrechte, die angesichts der Ausgestaltung des § 184b StGB als Verbrechen (d. h. die Mindeststrafe ist Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) ohne Weiteres im Entzug der persönlichen Freiheit durch Verhängung einer Vollzugsstrafe bestehen kann – abgesehen von den sozialen, familiären und wirtschaftlichen Folgen, die bereits ein Verfahren als solches nach sich zieht.
Da ein Kinderpornografieverfahren noch nie eine Bagatelle war und seit dem 1. Juli 2021 erst recht nicht mehr ist, es zudem selten innerhalb eines Jahres abgeschlossen ist, genügt es also nicht, wenn der gewählte Verteidiger „nur“ kompetent und erfahren ist, es muss zwischen Mandant und ihm auch passen.
Wieso wird ein Anwalt Strafverteidiger?
Strafverteidiger Martin Barduhn
verteidigt ausschließlich in Verfahren wegen Sexualstraftaten
Wieso gerade Sexualstrafrecht inkl. § 184b StGB?
Dem Sexualstrafrecht wohnt die Eigenheit inne, dass mit dem bloßen Verfahren – genauer gesagt: dem staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren – schon eine Stigmatisierung durch die – typisch deutschen – allgegenwärtigen Gutmenschen einhergeht. Und wer bei den Gutmenschen nicht mitläuft wie ein Lemming, der macht sich schon deshalb bei den anderen Gutmenschen verdächtig, einer der Bösen zu sein.
Die Gutmenschen ziehen ihre eigenen Grenzen zwischen gut und böse: Wer betrunken vom Kegelabend per Auto nach Hause fährt und erwischt wird, hat Pech gehabt, hoffentlich verliert er neben dem Führerschein nicht auch noch den guten Job als Kurierfahrer für eilige Arzneimittel. So denkt der Gutmensch und wählt weiter die christlich soziale Union, die Otto Wiesheu, der rotzbesoffen – 1.99 Promille – mit seiner Mercedes S-Klasse einen polnischen KZ-Überlebenden in seinem Fiat tot gefahren hat und rechtskräftig verurteilt wurde, erst zum Verkehrs- und dann zum Wirtschaftsminister des Freistaates Bayern befördert hat. Der Getötete hat Hitler aus Braunau überlebt, Wiesheu aus dem 120 km entfernten Zolling nicht, keinen CSU-Moralisten stört´s. Zudem sind nur trinkfeste Personen für solche Ministerämter in München geeignet.
Sebastian Edathy hingegen, der Bilder halb- oder ganz nackter Jungen, die als solche nicht strafbar sind, besessen haben soll, muss stehenden Fußes von allen Ämter zurücktreten. Nackte Jungen, die fotografiert worden sind. Pfui Teufel!
Hätte er sie, statt sie lebendig anzuschauen, im Vollrausch tot gefahren und sich in tiefer Reue entschuldigt – wäre doch alles kein Problem gewesen. Der Gutmensch und Moralist denkt: Hätte mir selbst auch passieren können – shit happens, wie der Brite flucht.
Mit viel weniger Nachsicht der Gutmenschen muss schon derjenige rechnen, der Kinder bekifft statt rotzbesoffen totfährt. Bekifft ist der anständige Bürger niemals, komatös besoffen zu mehreren Anlässen im Jahr. Aber das ist wieder ein anderes Thema.
Zu diesem Problem der Stigmatisierung durch Moralisten aufgrund der Einleitung eines bloßen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachtes eines Sexualdeliktes gesellen sich zwei weitere Umstände, die den Beschuldigten im Sexualstrafverfahren besonders zusetzen:
1. Der Anfangsverdacht eines Sexualdelikts lässt sich so herrlich einfach herbeireden
Es bedarf nur einer Zeugin, gegen die erst weniger als drei Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der falschen Verdächtigung geführt wurden, die behauptet, Herr X besitze Bilder von nackten Kindern auf seinem Mobiltelefon oder seinem Laptop (wobei Herr X in diesem Fall meistens der unterhaltsverweigernde Noch-Ehemann, der fremdgehende Freund oder der auf sein Umgangsrecht mit den Kindern befindliche Ex-Mann ist), Herr Y habe sie an Busen oder Gesäß berührt, Herr Z habe sie ohne ihr ausdrückliches Einverständnis geküsst oder gar noch Schlimmeres getan – und sie hätte es nicht gewollt oder könne sich zumindest nicht mehr erinnern, es gewollt zu haben. Und schon ist Herr X Beschuldigter des Besitzes kinderpornografischer Schriften (ein bis fünf Jahre Freiheitsstrafe), Herr Y Beschuldigter einer sexuellen Nötigung (sechs Monate bis fünf Jahre), einer Vergewaltigung (zwei bis 15 Jahre), eines sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener usw. usf. mit allen Konsequenzen, die von der Strafprozessordnung und dem Strafgesetzbuch im Repertoire gehalten werden.
2. Auch gesetzeskonformes Verhalten schützt im Bereich der Sexualdelikte nicht vor Strafverfolgung
Der vermutete (!) Besitz von nicht verbotenen Nacktfotos junger Personen begründet nach der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts einen für eine Hausdurchsuchung hinreichenden Verdacht hinsichtlich des Besitzes strafbarer kinderpornografischer Bilder.
Dieses Phänomen ist in keinem anderen Strafrechtsgebiet anzutreffen.
Einen rechtlich ausreichenden Verdacht, Ihre Wohnung zu durchsuchen, wenn Sie mit Ihrem Opel Rekord, Baujahr 1972, und frisch gedrehten Rasterlocken unter den Klängen Bob Marleys Waiting in Vain zwölf Kästen Spaten Münchner Hell kaufen, wird nicht einmal ein oberbayerischer Ermittlungsrichter sehen, selbst wenn die Staatsanwaltschaft im Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses ihre mehrfach bestätigte kriminalistische Erfahrung beteuert, auf solchen Feierlichkeiten, zu denen hier augenscheinlich Vorbereitungen getroffen würden, werde mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Marihuana konsumiert.
Nur im Bezug auf Sexualdelikte reicht auch ein gesetzestreues Verhalten aus, eingreifenden Strafverfolgungsmaßnahmen wie einer Wohnungsdurchsuchung anheim zu fallen.
Damit werden die klaren Grenzen zwischen dem Erlaubten und dem Verbotenen, die das Strafrecht als solches legitimieren, zur Unkenntlichkeit verwischt. Die Garantie unserer Verfassung in Art. 103 Abs. GG,
„Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde“,
ist gegenstands- und wertlos, wenn jeder Bürger strafrechtlichen Zwangsmaßnahmen wie Durchsuchung, erkennungsdienstlicher Behandlung zum Zwecke der Strafverfolgung unterworfen werden kann, der die Grenze zum Strafbaren nicht überschritten hat. Der ehemalige Vorsitzende des zweiten Strafsenats des Bundesgerichtshofs, Prof. Thomas Fischer, hat es sehr treffend ausgedrückt:
„Vielleicht sollten diejenigen, die ihn [gemeint: Sebastian Edaty] gar nicht schnell genug in die Hölle schicken wollen, vorerst einmal die eigenen Wichsvorlagen zur Begutachtung an die Presse übersenden. Vielleicht sollten Staatsanwaltschaften weniger aufgeregt sein und sich ihrer Pflichten entsinnen. Vielleicht sollten Parteipolitiker ihren durch nichts gerechtfertigten herrschaftlichen Zugriff auf den Staat mindern.“ (Ausgabe der ZEIT 10/2014)
Eines meiner vielen aufschlussreichen Erlebnisse aus inzwischen 16 Jahren Strafverteidigung enthalte ich Ihnen nicht vor:
Vor Jahren wandte sich aus dem schönen Ruhrgebiet eine nicht mehr ganz junge Dame an mich, mit der dringenden Bitte, die Verteidigung Ihres Mannes zu übernehmen. Sie berichtete mir ausführlich über ihre Tätigkeit als Lehrerin, ihren Einsatz gegen sexualisierte Gewalt, ihre Kampagnen gegen geschlechtsspezifische Unterdrückung. Sie war, wie sie mir berichtete, der felsenfesten Überzeugung, es sei doch nicht möglich, dass eine Frau oder ein Mädchen jemanden eines sexuellen Übergriffs zu Unrecht beschuldige, Warum sollte jemand so etwas tun, zumal, wenn Rachemotive nicht ersichtlich seien?
Nun wurde Ihr eigener Ehemann als Fahrer eines Kleinbusses, der Behinderte zur Schule fährt, von einem Mädchen beschuldigt, er habe beim Anschnallen ihres Oberkörpers im Rollstuhl ihre Brust in sexuell motivierter Weise gestreichelt.
Da schäumt der Gutmensch: So eine Sauerei, die wehrlose Jugendliche, die ihrer Behinderung wegen nicht einmal richtig sprechen kann! So dachte auch die tüchtige Staatsanwältin und klagte wegen sexuellen Missbrauchs an. Auf mein Drängen unter Darlegung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze wurde dann offensichtlich zum ersten Mal genau nachgeforscht und eine Sachverständige eingeschaltet.
Das Schöffengericht Hagen lehnte die Eröffnung des Verfahrens ab, da die Aussage, berührt worden zu sein, nicht von dem Mädchen selbst, sondern von deren Mutter stammte, die das in die Angaben ihrer Tochter hineingelesen hatte.
Von der eifrigen Staatsanwältin, die ja gegen den Nichteröffnungsbeschluss des Strafrichters Beschwerde hätte einlegen können, habe ich nie mehr etwas gehört. Wohl aber von der Ehegattin des ehemals Beschuldigten: Sie setzt sich heute für zu Unrecht beschuldigte Männer ein.
Merke: Gutmensch ist der Gutmensch nur solange, wie er selbst nicht betroffen ist.
Aus diesen Gründen verteidige ich – ausschließlich – im Sexualstrafrecht.
Dem interessierten Leser, der auf der Suche nach einem geeigneten Anwalt für die Übernahme seiner Verteidigung in einem Strafverfahren ist, in dem ihm eine Sexualstraftat wie beispielsweise der Besitz kinder – oder jugendpornografischer Inhalte zur Last gelegt wird, sei die Lektüre meines Artikels Auffinden des besten Verteidigers empfohlen.
Ungeschönter fragmentarischer Lebenslauf
1998
Studium der Rechtswissenschaften – landläufig Jura genannt – an den Universitäten Bayreuth, Heidelberg und Saarbrücken, Studienschwerpunkt Strafrecht u. Strafprozessrecht, Jugendstrafrecht, Strafvollzugsrecht, Kriminologie; Seminararbeit „Die Fahrlässigkeitsbestimmung im Arztstrafrecht„; Auslandssemester in Stockholm und Wien.
2002
Erstes Juristisches Staatsexamen nach acht Semestern Studienzeit in Bayreuth („Freischuss“), anschließendes Referendariat bei der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg im Dezernat für Waffen- und Sprengstoffdelikte, beim Landgericht Aschaffenburg, in Strafverteidigerkanzleien in Frankfurt am Main, Düsseldorf und Saarbrücken.
Fernstudium „Fachanwalt für Strafrecht“ an der Fernuniversität Hagen
2004
Zweites Juristisches Staatsexamen in Würzburg, Ernennung zum Rechtsanwalt mit 27 Jahren
Gründung der eigenen Strafverteidigerkanzlei in Frankfurt am Main
2006
Beginn der Tätigkeit als Dozent für Straf- und Strafprozessrecht an der Fachhochschule Frankfurt am Main
2008
Spezialisierung auf Verteidigungen im Sexualstrafrecht
Ernennung zum Fachanwalt für Strafrecht durch die Rechtsanwaltskammer Bamberg
2017
Ausschließliche Übernahme von Verteidigungen im Sexualstrafrechtecht
Weitere Internetauftritte meiner Kanzlei:
die-strafverteidiger-frankfurt.de
anwalt-sexueller-missbrauch.de