Beweiskraft des
CyberTipline Report
des NCMEC
Freispruch durch Landgericht Traunstein
Der Schein ist gegen mich, doch darf ich hoffen,
Daß ich nicht nach dem Schein gerichtet werde!
Friedrich Schiller, Maria Stuart, IV. Akt, 6. Auftritt
Mit Urteil vom 1. Oktober 2026 folgte das Landgericht Traunstein meinem Antrag, die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg gegen den Freispruch des Amtsgerichts Traunstein aus dem Dezember 2024 zu verwerfen und den Freispruch in allen Anklagepunkten aufrecht zu erhalten.
Anklage der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft warf dem Angeklagten vor, über den Instant-Messagingdienst „KIK“ kurz vor Weihnachten des Jahres 2021 sieben kinderpornografische Videodateien an einen anderen (unbekannten) Nutzer gesandt zu haben. Als Beweismittel für diesen Vorgang wurde der CyberTipline Report, den das NCMEC („National Center for Missing & Exploited Children“) an die jeweiligen Strafverfolgungsbehörden der Staaten versendet -im Falle Deutschlands also an das BKA in Wiesbaden.
Nachdem im Ermittlungsverfahren der Auswertbericht des renommierte Sachverständigen Prof. Scholz aus München zu den Akten gereicht wurden, legte ich in einer umfassenden Verteidigungsschrift dar, dass sich alleine mit diesem CyberTipline Report der Beweis nicht führen lasse, dass diese sieben Videodateien an einen anderen Nutzer versandt worden seien oder überhaupt irgendein Umgang damit stattgefunden habe.
Gleichwohl klagte die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg diese „Drittbesitzverschaffung“ als Unterfall der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte gem. § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB zum Schöffengericht Traunstein an.
Das Schöffengericht hörte Prof. Scholz und einen Sachverständigen der Abteilung CyberCrime der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg – und folgte meinem Antrag, den Angeklagten freizusprechen.
Berufung der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft legte gegen diese amtsgerichtliche Urteil Berufung ein und beschaffte eine eidesstattliche Versicherung einer Mitarbeiterin des NCMEC, die versicherte, sie selbst habe den CyberTipline Report von KIKMedialab erhalten, der sodann an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet worden sei.
In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht wurden ebenfalls Prof. Scholz und der Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft gehört.
Schlussvortrag der Verteidigung
Ich legte der Berufungskammer vier eigens erstrittene Gerichtsentscheidungen in Form dreier Urteile der Amtsgerichte Frankfurt, Aichach und Garmisch-Partenkirchen und eines Nichteröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Münster vor, in denen die Beweiskraft des CyberTipline Reports derart in Zweifel gezogen wurde, dass daraus ebenfalls Freisprüche bzw. eine Nichteröffnung folgten.
Zudem untermauerte ich den Umstand, dass im Strengbeweisverfahren der Vorrang des Personalbeweises vor dem Urkunden- und Augenscheinsbeweis gilt, mit Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.
Die Berufungskammer des Landgerichts war überzeugt, verwarf die Berufung und sprach frei.