Hanau

Verteidigung erreicht Einstellung trotz laufender Bewährung

184b-Verfahren während Bewährung eingestellt

Verurteilung des Beschuldigten durch das AG Hanau im Jahr 2004

Der Beschuldigte wurde im Jahre 2004 vom Amtsgericht Hanau wegen Besitzes von „mindestens 1.000“ kinderpornografischer Inhalte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt. In diesem Verfahren war er unverteidigt. Das damalige Urteil wurde folgendermaßen begründet:

„Der Angeklagte wird in der Anklage der Staatsanwaltschaft Hanau vom 05.02.2004 vorgeworfen in Hanau im Jahre 2001 pornographische Bildträger, Datenspeicher und Abbildungen sich verschafft zu haben, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben.
In seiner Wohnung in Hanau lud sich der Angeklagte aus dem Internet über einen PC und einen Laptop Dateien mit kinderpornographischen Darstellungen und Texten runter, die er auf den Festplatten der Datenträger auch abspeicherte. Im Datenbestand der bei dem Angeklagten sichergestellten Festplatten konnten ca. 15.000 pornographische Bilddateien und Videosequenzen festgestellt werden, wobei mindestens 1.000 dieser Dateien der harten Kinderpornografie zuzuordnen sind. So handelt es sich zum Beispiel um Abbildungen von Geschlechtsverkehr mit ganz jungen Kindern, unter anderem auch Babys, an denen Anal, Vaginal- und Oralverkehr vollzogen wird.
Er hat diesen Vorwurf in der Hauptverhandlung glaubhaft eingeräumt und ist somit gemäß § 184 Abs. 5 StGB schuldig.
Es ist auf die aus dem Urteilstenor ersichtlichen Maßnahmen erkannt worden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 StPO.“

Nach Ablauf der Bewährungszeit wurde dieses Strafe erlassen.

Verurteilung durch das AG Hanau im Jahr 2014 im Strafbefehlswege

Zehn Jahre später, am 22. Dezember 2014, wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl des Amtsgerichts Hanau wegen Besitzes von 7 (in Worten: sieben!) Bilddateien kinderpornografischen Inhaltes wiederum zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung abermals zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt.

In diesem Verfahren wurde der Beschuldigte von einem Rechtsanwalt verteidigt, der kein Fachanwalt für Strafrecht ist, aber allenthalben Veröffentlichungen im Bereich der Kinderpornografie zum Besten gibt und auf diese Weise bei manchen unkritischen Ratsuchenden offenbar den Eidnruck erweckt, als habe er fundiertes Wissen im Bereich der Strafverteidigung. Dass dies nicht der Fall ist, liegt auf der Hand, da ein Strafverteidiger, der der Sache dient und nicht nur dem Geld hinterher ist, keinen Strafbefehl akzeptiert hätte, mit dem es für sieben angeblich kinderpornografische Bilddarstellungen sechs Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung gibt. Ich nenne den Namen dieses Rechtsanwaltes nicht, da ich Besseres zu tun habe, als vor dem anwaltlichen Standesgericht über zwei Instanzen darzulegen, dass die Namensnennung unter meine Meinungsäußerungsfreiheit fällt und keine üble Nachrede darstellt.

Dieser Strafbefehl hatte den Inhalt:

„Die Staatsanwaltschaft Hanau klagt Sie an, am 08.04.2014 und in nicht rechtsverjährter Zeit zuvor in [SCHWÄRZUNG] es unternommen zu haben, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, und Schriften der genannten Art besessen zu haben.
Anlässlich der Durchsuchung Ihrer Wohnung wurden am 08.04.2014 mehrere Datenträger, unter anderem zwei Mobiltelefone, sichergestellt, auf denen Sie in nicht rechtsverjährter Zeit zuvor kinderpornografische Dateien gespeichert hatten.
Die insgesamt vorgefundenen 7 Bilddateien zeigen unter anderem
– einen Jungen unter 14 Jahren beim Oralverkehr mit einer erwachsenen männlichen Person.
– einen Jungen unter 14 Jahren, der mit beiden Händen an seinem erigierten Penis manipuliert,

– Jungen unter 14 Jahren, wobei der Fokus auf die z.T. erigierten Geschlechtsteile gerichtet ist.

Vergehen. strafbar nach
§§ 184 b Absatz 4 und 6 StGB.

Beweismittel
I. Urkunden:
Auswertebericht des PP Südosthessen bzgl. der untersuchten Mobiltelefone.
II. Augenscheinsobjekte:
hier: unter LdÜNr. 1907/14 Nrn. 22 und 25 asservierten Mobiltelefone Samsung GT und Sony Experia sowie unter LÜ-Nr. 956/14 Nrn. 13 und 14 asservierte externe Festplatten.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird deshalb gegen Sie eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Hierzu ergeht anliegender Beschluss.

Die unter LÜ-Nr. 2329/14 Nrn. 22 (Mobiltelefon Samsung GT-i9305 S) und 25 (Mobiltelefon Sony Experia) sowie unter LÜ-Nr. 956/14 Nrn. 13 und 14 (externe Festplatten WD) sichergestellten Gegenstände werden eingezogen.

Sie haben die Kosten des Verfahrens und Ihre notwendigen Auslagen zu tragen.“

Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte im Jahr 2017

Im Juli 2017 durchsuchten Kriminalbeamte des Polizeipräsidiums Südosthessen, Polizeidirektion Main-Kinzig, Freiheitsplatz 4, Hanau, die Wohnung des Beschuldigten aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Hanau, der wie folgt begründet war:

„Der Beschuldigte ist verdächtig, am 19.03.2017 in [SCHWÄRZUNG] als Nutzer der Filesharing-Netzwerkes „edonkey2000-Netzwerk“ ein Video mit kinderpornographischem Inhalt anderen Teilnehmern frei zum Download zur Verfügung gestellt zu haben.
Diese Handlung ist mit Strafe bedroht gemäß § 184b Abs. 1, Abs. 3 StGB.
Der Tatverdacht beruht auf den bisherigen polizeilichen Ermittlungen, insbesondere der Mitteilung des Bayerischen Landeskriminalamtes (SG 543 — Netzwerkfahndung) sowie den Angaben des Providers Unity Media zum Anschlussinhaber der verwendeten IP-Adresse.
Eine vorherige Anhörung des Beschuldigten unterbleibt, da sie den Ermittlungszweck gefährden würde, § 33 Abs. 4 S. 1 StPO.“

Damit fällt die Tatzeit, auf die sich der Tatverdacht dieses Verfahrens bezieht, in die Zeit der laufenden Bewährung. Im Falle einer Verurteilung wegen des Verbreitens kinderpornografischer Schriften wäre die wegen Besitzes solcher Schriften verhängte Bewährung sicher widerrufen worden. Der Beschuldigte hätte dann sowohl die widerrufene Bewährungsstrafe absitzen müssen zuzüglich der im jetzigen Verfahren verhängen.

Verteidigungsziel: Verfahrenseinstellung zur Vermeidung des Bewährungswiderrufs

Nach der miserablen Verteidigungsleistung des Anwaltes im 2014er Verfahren, an dessen Ergebnis sich wegen eingetretener Rechtskraft mangels Wiederaufnahmegrundes nun nichts mehr ändern ließ, war das Verteidigungsziel durch die Vorgeschichte klar definiert: Der Widerruf der Bewährung musste ebenso verhindert werden wie eine erneute Verurteilung, bei der das Risiko, dass sie nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt, sondern unbewährt verhängt würde, sehr hoch wäre.

Diese beiden Ziele lassen sich am zweckmäßigsten durch eine Einstellung des Verfahrens erreichen.

Besichtigung der amtlich verwahrten Beweismittel

Wie in jedem Verfahren durchforstete ich die Hauptakten und die Sonderbände, in denen sich die laut der kriminalpolizeilichen Bewertung kinder- und jugendpornografischen Ausdrucke der auf den Speichermedien aufgefundenen Bilddateien befanden.

Dabei fiel mir auf, dass auf zwei aktuellen Speichermedien weit überwiegend solche Bilddateien aufgefunden worden sein sollen, die von dem IT-Sachverständigen und sodann der Kriminalpolizei als Jugendpornografie bewertet worden waren, während die auf einem Laptop nach dem Auswertbericht aufgefundenen Dateien kinderpornografischer Natur waren.

Der Ursache dieses Umstandes wollte ich auf den Grund gehen, indem ich genau nachzuvollziehen beabsichtige, wo genau, in welcher Form, unter welcher Struktur und in welchem Kontext die Bilddateien auf den einzelnen Speichermedien abgelegt waren, um auch daraus Schlüsse zu ziehen, wie diese vom IT-Sachverständigen wieder sichtbar gemacht worden sind.

Ich beantragte also die Besichtigung der amtlich verwahrten Beweisstücke, ein Recht, das dem Verteidiger nach § 147 Abs. 1 , 2. Alternative der Strafprozessordnung zusteht.

Der Staatsanwalt und die Verteidigungsziele

Allein der sachbearbeitende Staatsanwalt – der möglicherweise eine Verurteilung und einen Bewährungswiderruf anstrebte und für all dies keine Zeit verlieren wollte, sondern eine baldige Hauptverhandlung erstrebte  – sah das anders und vertrat ernsthaft die Auffassung, ich müsste als Verteidiger darlegen, welchen Zweck eine solche Besichtigung habe, da er kein tragfähiges Verteidigungsziel erkennen könne. Er teilte mir unter anderem mit:

„Das erneute Einlesen aller Asservate würde im hiesigen Verfahren zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen, ohne dass dadurch ein tragfähiges Verteidigungsziel verwirklicht werden könnte.

Aus den genannten Gründen wird um Darlegung gebeten,
(1)    ob der Verteidiger über die Kenntnisse eines IT-Sachverständigen verfügt und in der Lage ist, das Gutachten durch eine eigene digitalforensische Auswertung nachzuvollziehen,
(2)    ob der Verteidiger über die Lizenzen für die erforderlichen Auswerteprogramme verfügen kann und technisch in der Lage ist, diese adäqaut zu bedienen,
(3)    ob und inwiefern es erforderlich sein sollte, anstelle der Nutzung der vorhandenen e0Images (digitales Abbild des gesamten Inhaltes des Sichermediums) ein erneutes Einlesen durchzuführen.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Verteidigung im Rahmen eines etwaigen • Hauptverhandlungstermins die Gelegenheit hat, den für das hiesige Verfahren bestellten IT-Sachverständigen mündlich zu befragen.“

Fachaufsichtsbeschwerde bei der Leitenden Hanauer Oberstaatsanwältin

Weshalb einem derart Voreingenommenen antworten, der mir in seiner Selbstherrlichkeit prozessual verbürgte Rechte abschneidet? Ich reichte umgehend eine Fachaufsichtsbeschwerde bei der Leitenden Oberstaatsanwältin der Hanauer Staatsanwaltschaft ein, in der ich unter anderem ausführte:

„1.
Das in § 147 Abs. 1 der Strafprozessordnung normierte Besichtigungsrecht besteht nicht nur für den Fall, dass der sachbearbeitende Staatsanwalt der Auffassung ist, mit der Besichtigung könnten tragfähige Verteidigungsziele erreicht werden.

2.
Eben dieses Besichtigungsrecht besteht ferner nicht nur für den Fall, dass der Verteidiger über die Kenntnisse oder Arbeitsmittel eines Sachverständigen verfügt.
Selbst wenn jemandem die wörtliche Auslegung des ersten Absatzes des § 147 StPO Schwierigkeiten bereiten sollte, hätte ein Blick in einen gängigen Kommentar zur Strafprozessordnung genügt, um festzustellen, dass der Verteidiger bei der Besichtigung einen Sachverständigen hinzuziehen darf (statt aller Meyer-Goßner/Schmitt, § 147 RN 19). Eines Nachlesens speziellerer Literatur (etwa Rieß in „Wahrheit und Gerechtigkeit im Strafverfahren“, Festgabe für Karl Peters aus Anlaß seines 80. Geburtstages, 1984, S. 124; oder gar Schlag in „Strafverteidigung und Strafprozess“, Festgabe für Ludwig Koch, 1989, S. 234 ff.), in der im Übrigen keine abweichende Meinung zu finden ist, hätte es nicht einmal bedurft. Der Verteidiger muss also weder selbst über die Kenntnisse und noch viel weniger über die Arbeitsmittel eines Sachverständigen verfügen, um die Besichtigung auch aus Sicht eines noch so voreingenommenen Staatsanwaltes „sinnvoll“ zu gestalten.

3.
Das Besichtigungsrecht des § 147 Abs. 1 StPO bezüglich der amtlich verwahrten Beweisstücke steht dem Verteidiger im Ermittlungsverfahren zu.
Er braucht sich nicht nach [NAME DES STAATSANWALTES]schem Landrecht darauf verweisen zu lassen, erstens eine von der Staatsanwaltschaft (!) beauftragte Person über deren Wahrnehmungen bei deren Untersuchungen der amtlich verwahrten Beweisstücke zu befragen, und zweitens muss er sich nicht darauf verweisen lassen, von seinen Verteidigungsrechten erst im Hauptverfahren Gebrauch zu machen, so dass der Beschuldigte auf diese Weise um seine Verteidigungsmöglichkeiten im Ermittlungsverfahren gebracht wird.“

Antwort der Lt. Oberstaatsanwältin

Die Antwort ließ für staatsanwaltliche Verhältnisse nicht lange auf sich warten:

„Die Ihnen zugegangenen Schreiben des Herrn Staatsanwalts [NAME DES STAATSANWALTES] vom 24.04.,05.07. und 20.07.2018 waren jeweils erforderlich, um die weitere Abklärung durchführen und beurteilen zu können, ob die zu diesem Zeitpunkt begehrte Einsichtnahme das Ermittlungsziel zu gefährden geeignet hätte sein können, § 147 Abs. 2 S. 1 StPO.
Eine Erschwerung oder gar eine Vereitelung der Einsichtnahme in die sichergestellten Beweismittel war hiermit ersichtlich nicht intendiert.“

Natürlich nicht. Jedenfalls konnte ich die Beweismittel mittels Hardware-Schreibblocker im Beisein eines bewaffneten Polizeibeamten und des IT-Sachverständigen besichtigen und ein 1:1-Image erstellen.

Herausgabe eines "infizierten" Laptops im 2014er Verfahren

Bei der Durchsicht der Bilddateien stellte ich fest, dass alle jene, bei denen solche Zusatzinformationen auslesbar waren, sämtlich im Jahre 2013 oder früher auf den Laptop gelangten, zu einem Zeitpunkt vor der Durchsuchung im 2014er-Verfahren. Ich verglich dann die „Listen der sichergestellten bzw. beschlagnahmten Gegenstände“ und stellte fest, dass sowohl in dem Verfahren aus dem Jahre 2014 ein Laptop sichergestellt worden ist wie auch im aktuellen Ermittlungsverfahren. Niemand konnte also ausschließen, dass dieser Laptop bereits 2014 sichergestellt wurde, von der Kriminalpolizei nur oberflächlich überprüft und sodann dem Beschuldigten als „negativ überprüft“ zurückgegeben wurde.

Wäre in diesem Fall korrekt überprüft worden, hätten der strafbare Inhalt dieses Laptops in die Verurteilung aus dem Jahre 2014 miteinfließen müssen, so dass der Beschuldigte nicht jetzt dafür zur Rechenschaft gezogen werden kann, indem er durch eine jetzige Verurteilung als Bewährungsversager mit der unangenehmen Konsequenz eines Bewährungswiderrufs hingestellt wird.

Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO gegen Geld- und Therapieauflage

Nun blieben noch die als jugendpornografisch beurteilten Schriften, die auf einem neuen Gerät aufgefunden worden sind und nach deren Zusatzinformationen nach dem Jahre 2014 auf dieses Gerät gelangten und zwar in einer Weise, die ein unbemerktes Dorthin-Gelangen ausschließt.

Nach eingehender Prüfung bewertete ich einen Teil der Bilddateien als nicht pornografisch, da nicht jedes Nacktbild zugleich einen pornografischen Inhalt aufweist. Einen anderen Teil schloss ich deshalb als strafbar aus, weil ein Gericht nicht mit einer für eine Verurteilung notwendige Sicherheit darzulegen in der Lage sein wird, dass es sich bei den dargestellten Personen um solche handelt, die jünger als 18 Jahre sind.

Dieser Argumentation konnte sich auch der Staatsanwalt nicht verschließen. Wir handelten sodann in einer gemeinsamen Unterredung eine Verfahrenseinstellung gegen eine Geldauflage und die Ableistung neun weiterer zu den bislang bereits dreizehn geleisteten therapeutischen Sitzungen.

Das Verfahren wurde nach Erfüllung sämtlicher Auflagen endgültig eingestellt.