Wiesbaden

Strafbefehl über 60 Tagessätze für 857 Bild- und 25 Filmdateien

Strafbefehl in Kinderpornografieverfahren

Anfangsverdacht des Besitzes nach § 184b Abs. 3 StGB beruht auf Zeugenaussage

Auf der Dienststelle A 63 des Polizeipräsidenten von Berlin erscheint im Frühjahr 2017 eine junge Erwachsene und gibt zu Protokoll, ihre einstige Freundin aus dem Großraum Rhein-Main habe einen Freund, der – wie sie aus detaillierten Erzählungen dieser Freundin erfahren habe – pornografische Bilder mit jungen Darstellern auf seinem Rechner gespeichert habe. Da diese Freundin den Sachverhalt nicht von sich aus anzeige, tue sie dies nun, zumal sie sich deswegen mit ihr überworfen habe. Sie schilderte, wie ihre Freundin auf dem Rechner des Freundes auf eine Struktur von Ordnern kinderpornografischen Inhaltes gestoßen sei.

Die Berliner Polizei übersendet den Vorgang an das Polizeipräsidium Mainz; von dort aus wird Kontakt zu der ehemaligen Freundin der Anzeigeerstatterin aufgenommen und dabei in Erfahrung gebracht, dass deren Freund im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Wiesbaden wohnhaft ist. In Verkennung dieses Umstandes leitet der Kriminalbeamte des Polizeipräsidiums Mainz den Ermittlungsvorgang an die Staatsanwaltschaft Mainz, die das tut, was Behörden stets als erstes tun: Die eigene Zuständigkeit überprüfen! Nach dieser Prüfung geht die Verfahrensakte an die Staatsanwaltschaft Wiesbaden; diese beantragt einen Durchsuchungsbeschluss beim Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Wiesbaden, der am 18. September 2017 erlassen wird.

Wiesbadener Polizei durchsucht Wohnung

Am 15. Februar 2018 wird das Anwesen des Beschuldigten von Beamten des in Wiesbaden ansässigen Polizeipräsidiums Westhessen durchsucht und sämtliche Speichermedien beschlagnahmt. Dabei wird als sog. Zufallsfund eine Cannabisplantage entdeckt, weswegen ein gesondertes Verfahren wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eingeleitet wird.

Laut Auswertung der Speichermedien 1.095 kinderpornografische Bilddateien

Die Staatsanwaltschaft Wiesbaden beauftragte den IT-Sachverständigen Dr. Wood mit der Auswertung der sichergestellten Speichermedien. Nach seinem Auswertbericht, das er selbst „Gutachten“ zu nennen pflegt, wurden auf seinem Laptop mutmaßlich 326 kinderpornografische Bilddarstellungen und 24 solcher Filmdarstellungen und auf seinem Mobiltelefon mutmaßlich 769 kinderpornografische Bilddarstellungen aufgefunden. Zudem seien Internetseiten mit dem Namensbestandteil „seeds“ aufgesucht worden.

Ich unterzog jede der aufgefundenen mutmaßlich inkriminierten Bilddateien einer Untersuchung und teilte das Ergebnis dieser Untersuchung der Staatsanwaltschaft Wiesbaden in Verteidigungsschrift mit. Ich kam zum Ergebnis, dass nur ein Bruchteil der vom Sachverständigen als besessene mutmaßliche Kinderpornografie bewerteten Bild- und Filmdateien tatsächlich einen strafbaren Besitz im Sinne der §§ 184b und c StGB darstellten, während der weitaus größte Teil nicht in den Bereich strafbare Besitzes solcher Schriften falle, so dass eine Geldstrafe in dem Bereich zu verhängen sei, der nicht in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen wird.

[Hinweis: Nach der zur Tatzeit gültigen Fassung des § 184b Abs. 3 StGB wurde der Besitz kinderpornografischer Inhalte mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft; seit dem 1. Juli 2021 ist 184b Verbrechenstatbestand und wird mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet]

Staatsanwaltschaft Wiesbaden beantragt den Erlass eines Strafbefehls

Die Staatsanwaltschaft Wiesbaden beantragt – offenbar unter dem Eindruck der Ausführungen in der Verteidigerschrift – in Übereinkunft mit meiner Rechtsauffassung zum Strafmaß einen Strafbefehl wegen Besitzes bei dem für dessen Erlass zuständigen Amtsgericht Rüdesheim am Rhein: Für den Besitz von 857 Bilddateien kinderpornografischen Inhaltes und den Besitz von 24 solcher Filmdateien wird von der Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätze zu je 10 Euro beantragt.

Amtsgericht Rüdesheim: Strafbefehl statt öffentlicher Hauptverhandlung

Das Amtsgericht Rüdesheim erlässt den von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehl. Damit wurden die beiden Ziele der Verteidigung erreicht: Zum einen eine Sanktion in Form einer Geldstrafe weit unter der Grenze zur Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis, zum anderen wurde eine öffentliche Hauptverhandlung durch diese Vorgehensweise vermieden.

Da es in diesem Fall einzig auf das Ergebnis – 60 Tagessätze – und den Weg dorthin – Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung – ankam, konnten die „Urteilsgründe“ des Strafbefehls, die von immerhin 857 kinderpornografischen Bilddateien ausgingen, akzeptiert werden, da sie dem Verurteilten nicht weiter schaden. Bei der nach meiner Auffassung als Verteidiger korrekten Rechtsanwendung hätte der Besitz von deutlich weniger Bilddateien revisionsfest nachgewiesen werden können. Aber selbst 120 Bilddateien reichen bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt ohne weiteres für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus, so dass das erzielte Ergebnis von 60 Tagessätzen mehr als zufriedenstellend war, wenn auch die Urteilsgründe dazu nicht passen, allerdings zu Gunsten und nicht zu Lasten des Verurteilten.

Wer nun aber im Netz auf der Suche nach der Strafe wegen einer Tat nach § 184b StGB unterwegs ist, die er bei etwa 850 Bilddateien zu erwarten hat, sollte den Inhalt dieses Strafbefehls nicht als Benchmark heranziehen.