Mainz

Staatsanwaltschaft stellt Kinderpornografie-Verfahren ein

Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Anfangsverdacht gegen einen (!) Beschuldigte nach Ermittlung einer IP-Adresse

Auch dieses Kinderpornographie-Verfahren der Staatsanwalt Mainz wurde aufgrund einer Recherche des Landeskriminalamtes (LKA) Baden-Württemberg, Inspektion 510B, im dezentralen Netzwerk eDonkey2000 mittels einer speziell angepassten und erweiterten Open-Source-Zugangssoftware für das Netzwerk eingeleitet.

Das LKA fragte bei den Providern anhand der ermittelten IP-Adresse und der dazugehörigen Zeit die Kundendaten ab. Vertragspartner der Telekom war – wie so häufig – eine einzige Person. Deren Daten leitete das LKA an die Staatsanwaltschaft Mainz weiter, die sodann beim Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Mainz einen Durchsuchungsbeschluss der Wohnung des Anschlussinhabers beantragte; der Beschluss wurde erlassen. Zur Begründung des für die Durchsuchung notwendigen Anfangsverdachts führt der Beschluss aus:

„Der Tatverdacht ergibt sich aus den bisherigen polizeilichen Ermittlungen, insbesondere den Ermittlungen zu dem Inhalt des von dem Beschuldigten verbreiteten Videos sowie der Auskunft der Firma Telekom zu dem Anschlussinhaber der bei dem Angebot des Videos per edonkey genutzten IP-Adresse.“

Der im Durchsuchungsbeschluss als Beschuldigter Genannte – über 60 Jahre alt – wies den Verdacht, kinderpornographische Schriften über eDonkey verbreitet zu haben, unter dem Hinweis, er könne nicht einmal sicher das Internet bedienen, von sich.

Durchsuchung beim Beschuldigten und - rechtswidrigerweise - zwei Unverdächtigen

Die beiden erwachsenen Söhne im Alter zwischen 20 und 30 Jahren des Beschuldigten waren zugegen; sie bewohnten jeweils separate, nur von ihnen selbst benutzte Zimmer. Die Durchsuchung wurde von den eingesetzten Beamten des Kommissariats der Kriminalinspektion Mainz nun kurzerhand ohne jeden Beschluss auf die separaten Zimmer der beiden Söhne ausgeweitet.

Diese Ausweitung der Durchsuchung auf vom Beschuldigten nicht einmal mitgenutzte Räumlichkeiten ohne einen entsprechenden Durchsuchungsbeschluss ist rechtswidrig, insofern keine Gefahr im Verzug besteht, die hier nicht vorliegt. Gefahr in Verzug liegt nämlich dann nicht vor, wenn einer Durchsuchung eine schlampige oder gar keine Polizeiarbeit vorausging, indem versäumt worden ist, über eine Einwohnermeldeamtsanfrage die Wohnsituation des Hausgrundstücks des Beschuldigten zu klären. Dann verbietet es sich, Gefahr im Verzug anzunehmen, um derartige Ermittlungspannen zu überspielen. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein Grundrecht, wie sich aus Art. 13 des Grundgesetzes unschwer ergibt. Und der gilt auch für die Mainzer Polizei.

Auswerten, Fund kinderpornografischer Schriften iSd § 184b StGB, Mandatierung

Die Speichermedien, unter anderem auch Rechner, der Söhne wurden ausgewertet. Sohn A war der festen Überzeugung, es würden keine strafbaren Dateien auf dem von ihm benutzten Rechner aufgefunden werden, da solche dort nicht vorhanden seien. Umso überraschter war er, als ihm eine Vorladung zur Vernehmung der Mainzer Kriminalpolizei zuging, in der als Thema der Vernehmung der

„Besitz kinderpornographischer Schriften in Form von gespeicherten Bilddateien“

vorgeworfen wurde. Er mandatierte mich als im Sexualstrafrecht und damit auch auf § 184b-StGB-Verfahren spezialisierten Anwalt, ich sah auf der Geschäftsstelle des Dezernates 3100 Js der Staatsanwaltschaft Mainz die wegen Nr. 220 Abs. 2 RiStBV nicht zu versendenden Sonderbände, in denen die Auswertergebnisse der Rechner textlich und bildlich dargelegt waren, ein.

Eine ausführlichen Erörterung der Ergebnisse der Rechnerauswertung mit dem von mir verteidigten Beschuldigten eröffneten den Verteidigungsansatz, dass die dort aufgefundenen strafbaren Bilddateien von dem Vornutzer des in gebrauchtem Zustand übernommenen Rechners gespeichert worden sind, was durch den teilweise schlichtweg widersprüchlichen Auswertbericht der Mainzer Polizei verschleiert worden ist. Diesen Umstand arbeitete ich – neben der rechtswidrigen Durchsuchung des Zimmers des von mir verteidigten Beschuldigten – in einer Verteidigungsschrift auf:

Zusammenfassender Bericht des Polizeipräsidiums Mainz

Nach einer genauen Analyse der Auswertberichte und den Informationen meines Mandanten führte ich in der Verteidigungsschrift aus, der Beschuldigte [XX] – mein Mandant – habe den Filesharing-Client für das eDonkey2000- und das Kad-Netzwerk „eMule“ überhaupt nicht genutzt, weswegen dieser zum Zeitpunkt der Durchsuchung auch nicht auf dem nunmehr von ihm benutzten Rechner [XX] installiert war, wie im zusammenfassenden Bericht des Polizeipräsidiums Mainz zutreffend festgestellt wurde:

„Hierzu wurde das File-Sharing Programm eMule zum hochladen bzw. downloaden genutzt. Das Programm ist auf dem Rechner nicht mehr installiert. Die frühere Installation des Programmes konnte jedoch durch das Kommissariat K15 zweifelsfrei nachgewiesen werden.“

(Sie bemerken, dass ich in den originalen Zitaten die orthografischen Fehler zur Wahrung der Authenzität übernehme.)

Auswertbericht des Fachkommissariats

Im eigentlichen Auswertbericht des Kommissariats 15 vom 10. Oktober 2016 heißt es:

„Es erfolgte eine Sichtprüfung installierter Programme. Hierbei fällt das auf den Asservaten 0203 06 und 0203 02 installierte, auf Asservat 0202 03 wieder deinstallierte und genutzte Filesharing-Programm eMule auf. Mit diesem können über ein Netzwerk Dateien von Dritten heruntergeladen und gleichzeitig an Dritte verbreitet werden.“

Das weitere Auswertergebnis, nämlich der Umstand, dass

„der dort genutzte Account [XX] über die Windows-Verwaltung mit dem Namen [NAME DES VON MIR VERTEIDIGTEN BESCHULDIGTEN] verbunden [ist]“

belegt meiner Ansischt nach, dass gerade nicht der Beschuldigte [N. d. v. m. v. B.] den „emule-account“ namens [XX] eingerichtet hat, da auf den beiden bei dem Beschuldigten [NAME DES ZWEITEN BESCHULDIGTEN] sichergestellten Speichermedien Asservat 0203_06 und Asservat 0203_02 der Installation des Filesharing-Clients emule Benutzerkonten mit den Namen [XX] bzw. [XXY] zugeordnet waren, wobei ausschließlich auf diesen bei dem Beschuldigten [NAME DES ZWEITEN BESCHULDIGTEN] sichergestellten Speichermedien der Filesharing-Client emule noch installiert war, wie sich wiederum aus dem Auswertbericht des Kommissariats 15 vom 10. Oktober 2016 ergibt:

„Die eMule-Installationen sind bzw. waren folgenden Windows-Benutzerkonten zugeordnet:
Asservat 0203_06 Benutzerkonto: [XX] (eMule noch installiert)
Asservat 0203_02 Benutzerkonto: [XXY] (eMule noch installiert)
Asservat 0202_03 Benutzerkonto: [XX] (eMule deinstalliert)“

Unvollständiges und Irreführendes in beiden Berichten

Die Ausführungen in dem zusammenfassenden kriminalpolizeilichen Bericht,

„Der dort genutzte Account [XX] ist über die Windows-Verwaltung mit dem Namen [NAME DES VON MIR VERTEIDIGTEN BESCHULDIGTEN] verbunden“

sind ebenso irreführend wie die widersprüchlichen Ausführungen des [NAME DES BEAMTEN DER MAINZER POLIZEI] in dem eigentlichen Auswertbericht, die „eMule-Installationen“ seien bestimmten „Windows-Benutzerkonten zugeordnet“:

In dem diesen Ausführungen vorangehenden Absatz führt [NAME DES BEAMTEN DER MAINZER POLIZEI] aus, der Filesharing-Client emule sei auf dem Asservat 0202_03 deinstalliert, also existiert überhaupt keine Installation dieses Clients. Wenn keine „eMule-Installation“ existiert, dann kann auch keine solche einem Windows-Benutzerkonto zugeordnet sein.

Zudem wird in dem Auswertbericht des Kommissariats 15 vom 10. Oktober 2016 nicht dargelegt, ob es zum Zeitpunkt der Auswertung überhaupt mehr als ein einziges Benutzerkonto auf diesem Rechner gab. Ferner wird nicht dargelegt, ob es vor diesem Zeitpunkt mehrere oder aber anderslautende Benutzerkonten gab.

Gibt es nämlich nur ein einziges Benutzerkonto, so sind Softwareinstallationen bzw. die unter Umständen mittels forensischer Software wiederhergestellten Teile ehemaliger Softwareinstallationen diesem einzigen Benutzerkonto mangels Alternative zwangsläufig zugeordnet. Auch darüber verhält sich das Auswertgutachten des Kommissariats 15 vom 10. Oktober 2016 nicht.

Zweifel an der eigenhändigen Speicherung und dem vorsätzlichen Besitz

Den so und mit zahlreichen weiteren Belegen unterfütterten hochgradigen Zweifeln an der eigenhändigen Speicherung der über eMule bezogenen Bilddateien kinderpornographischen Inhaltes, den ich in einer Verteidigungsschrift darlegte, schloss sich die Staatsanwaltschaft Mainz an und stellte des Verfahren trotz der aufgefundenen gespeicherten Bilddateien auf dem im Durchsuchungszeitpunkt ausschließlich allein genutzten Rechner gegen den von mir verteidigten Beschuldigten mit Verfügung vom 15. Januar 2019 ein. Ob dabei die rechtswidrige Durchsuchung und das sich aus einer solchen eventuell – je nach vertretener Rechtsmeinung – ergebende Beweisverwertungsverbot auch eine Rolle gespielt haben, wird man nicht klären können.

Thematisch ähnliche §184b-StGB-Verfahren:

Das nach Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Darmstadt vor dem Amtsgericht Rüsselsheim von mir verteidigte Verfahren wegen des Vorwurfs des Besitzes von 2.581 kinderpornographischen Schriften hatte die Problematik der Rechnernutzung durch mehrere Personen zum Gegenstand.