Darmstadt

Freispruch von 184b-StGB-Anklage

Freispruch im Kinderpornografieverfahren

Durchsuchungsbeschluss des AG Darmstadt

Am 11. März 2013 erließ der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Darmstadt gegen den Beschuldigten A einen Durchsuchungsbeschluss, indem zur Begründung des Anfangsverdachts des Besitzes kinderpornographischer Schriften ausgeführt wird:

„Der Beschuldigte ist verdächtig, es am 07.12.2012 um 22.23 Uhr unternommen zu haben, sich kinderpornographische Schriften zu verschaffen.
Aufgrund der polizeilichen Ermittlungen wurde nachvollzogen, dass zur angeführten Tatzeit vom Internetanschluss des Beschuldigten die Internetseite http://[SCHWÄRZUNG] bzw. http://[SCHWÄRZUNG] bzw. http://[SCHWÄRZUNG] mit kinderpornografischen Inhalten aufgerufen wurde. Es besteht somit der Verdacht der Verschaffung bzw. des Besitzes kinderpornografischer Schriften.
Diese Handlung ist / Handlungen sind mit Strafe bedroht gemäß § 184 b Abs. 4 StGB.“

Die Wohnung des Beschuldigten A wurde einer kriminalpolizeilichen Durchsuchung unterzogen, bei der unter anderem eine Festplatte und ein Laptop beschlagnahmt wurden. Dabei gab der Beschuldigte A an, der Laptop gehöre dem Beschuldigten B, der als Lebensgefährte des A ebenfalls in dessen Wohnung wohne.

Am 10. Februar 2014, knapp ein Jahr nach der Durchsuchung, sandte die Staatsanwaltschaft Darmstadt die vierte (!) Sachstandsanfrage bezüglich des Fortschritts der Auswertung der beschlagnahmten Speichermedien an die Polizeidirektion Groß-Gerau. Ich war zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Anwalt mandatiert, sonst hätte ich in Absprache mit dem Beschuldigten lange zuvor die Auswertung beschleunigende Verteidigungsmaßnahmen eingeleitet.

Auswertung des beschlagnahmten Laptops

Unter dem 13. Februar 2014 findet sich ein Auswertbericht in den Verfahrensakten, in dem es bezüglich der Festplatte heißt:

„Im Papierkorb wurden 2 verdächtige Filmdateien aufgefunden. Von diesen Videos wurden auszugsweise Screenshots gefertigt. Augenscheinlich scheint es sich hierbei um pornografische Aufnahmen von Jugendlichen zu handeln.“

Zu dem Laptop heißt es:

„Auf dem Laptop wurden insgesamt 7000, davon 3395 verdächtige pornografische Bilddateien gefunden. Diese 3395 Dateien wurden von mir gesichtet und aufgrund der Vielzahl nur beispielhaft Ausdrucke gefertigt. Teilweise sind Bilder mehrfach vorhanden.
Wie aus den Ausdrucken ersichtlich ist, liegen hier Bilder mit eindeutigem kinderpornografischem Inhalt vor. Auf einigen Bildern werden sexuelle Handlungen an Kleinkindern vorgenommen.“

Worin der Unterschied zwischen „verdächtigen pornografischen“ und nicht verdächtigen pornografischen Bilddateien besteht und wann eine pornografische Bilddatei „verdächtig“ ist und vor allem: wessen verdächtig, ist mir bis heute schleierhaft. Dem Staatsanwalt ging es genauso, weshalb die sachbearbeitende Polizeibeamte sich der Mühe unterziehen musste, Strafbares von Nichtstrafbarem zu trennen und sodann vermeldete, es handele sich um 2.581 Bild- und Filmdateien kinderpornographischen Inhaltes, die gespeichert seien.

StA Darmstadt ordnet weitere Ermittlungen an

Der Staatsanwalt verfügte, dass weiter zu ermitteln sei, in wessen Eigentum der Laptop stehe, wer darauf Zugriff hatte, was sich aus den darauf befindlichen Daten, insbesondere den Nutzerprofilen und -konten ergebe.

Der Beschuldigte B wurde vorgeladen und erschien nicht. Die sachbearbeitende Polizeibeamtin teilte mit, auf dem Laptop gebe es zwei Benutzerkonten, nämlich „VORNAME des Beschuldigten B“ und „“VORNAME des Beschuldigten B 2“.

Einstellung gegen Beschuldigten A, Anklage gegen den Beschulidgten B

Bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt fand in der Zwischenzeit ein Sachbearbeiterwechsel statt. Die neue, dynamische Sachbearbeiterin glaubte offenbar, aufgrund der Benennung der Benutzerkonten des Laptops und den Angaben des Beschuldigten A anlässlich der Durchsuchung, es handele sich nicht um seinen eigenen Laptop, sondern um den des Beschuldigten B, den Beschuldigten B einer strafgerichtlichen Verurteilung zuführen zu können. Sie bot dem Beschuldigten A, auf dessen Festplatte die erwähnten beiden Filmdateien gefunden wurden, eine Einstellung gem. § 153a StPO an, um ihn so aus der Beschuldigtenposition, in der er ja ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 der Strafprozessordnung hat, in die Zeugenposition zu transportieren, in der es mit der Durchsetzung eines solchen Auskunftsverweigerungsrechts jedenfalls wesentlich schwieriger wird.

Der wegen der erfolgten Anklage inzwischen nicht mehr Be- sondern Angeschuldigte B übetrug mir als ausschließlich auf Verteidigungen im Sexualstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger seine Vertretung. Ich scannte nicht nur die Verfahrensakten, sondern nahm auch das originale Beweisstück, den Laptop, in Augenschein, fertigte ein 1:1-Image der Festplatten und untersuchte deren Inhalt mit forensischer Software. Die gewonnenen Ergebnisse münzte ich mit dem Angeschuldigten gemeinsam in eine Verteidigungsstrategie für die Hauptverhandlung um. Hier war es ausnahmsweise geboten, im Zwischenverfahren keine Verteidigungserklärung abzugeben, sondern die erwähnten Vorbereitungen für die Hauptverhandlung zu treffen.

Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Rüsselsheim und Freispruch

Der Beschuldigte A nahm das Angebot auf die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung eines dreistelligen, also durchaus geringen Geldbetrages nicht an, um sich in der Hauptverhandlung auf das ihm zustehende Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen zu können.

Der Angeklagte – ehemals Beschuldigte B – ließ sich dahingehend ein, es handele sich in der Tat um den in seinem Eigentum stehenden Laptop, indessen sei gerade deswegen ein zweites Benutzerkonto angelegt, damit dort auch anderen Personen gastweise Zugang ermöglicht werden könne, so beispielsweise dem Beschuldigten A; dies sei auch des Öfteren geschehen.

Die kinderpornografischen Schriften in Form der 2.581 Bild- und Filmdateien habe er niemals zu Gesicht bekommen, er habe sie weder von einer externen Quelle abgerufen noch im abgelegten Zustand aufgerufen – aus den Zeitstempeln lässt sich der gegenteilige Beweis nach meinen eigenen Ermittlungen nicht führen -, auch seien diese nicht speziell seinem Benutzerprofil zugeordnet gewesen – auch dies ergaben meine Ermittlungen bezüglich der Ablagestruktur -, zudem konnten keine so eindeutigen Zugriffszeiten festgestellt werden, dass erfolgte Zugriff einem bestimmten Nutzer hätten zugeordnet werden können. 

Diese aufgestellten Behauptungen wurden in einer ausführlichen Beweisaufnahme überprüft und konnten nicht widerlegt werden. Der Angeklagte wurde vom Vorwurf des Besitzes von 2.581 kinderpornografischen Bild- und Filmdateien freigesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig.