Frankfurt am Main

Staatsanwaltschaft stellt 184b-Verfahren ein

Wird Ihre Wohnung durchsucht? Ich bin unter 069 48 0027 84 von 6 Uhr früh bis 13 Uhr erreichbar. Hier finden Sie Verhaltensregeln bei Wohnungsdurchsuchungen.

Verdacht Kinderpornografie? Auf Sexualstrafrecht spezialisierter Fachanwalt in Frankfurt!

Wer mit dem Verdacht, kinderpornografische Inhalte im Sinne des § 184b StGB  abgerufen, besessen, verbreitet oder hergestellt zu haben, konfrontiert wird, tut gut daran, gleich den Spezialisten – also einen Strafverteidiger, der als Fachanwalt ausschließlich im Sexualstrafrecht tätig ist – zu beauftragen.

Andernfalls richten Feld-, Wald- und Wiesen-Anwälte irreparablen Schaden an.
Erlebte Fälle: Dem Beschuldigten wird geraten, sämtliche Passwörter der beschlagnahmten Geräte noch während der Durchsuchung zu offenbaren („IT-Experten finden die Passwörter ohnehin heraus“), sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen („das kann die Polizei sonst gewaltsam durchsetzen„).
Anwälte ohne Ahnung von der Materie tun im Ermittlungsverfahren nichts („da können wir jetzt nur abwarten“) und verpassen so die unwiederbringliche Chance, nach schriftlicher Verteidigungsschrift die Sache mit der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung zum Vorteil des Beschuldigten zu klären.

All das sparen Sie sich, wenn Sie gleich einen Experten für die Verteidigung in Kinderpornografie-Verfahren aufsuchen. Der ist im Ergebnis nicht einmal teurer, da das Geld für einen ahnungslosen Anwalt von vorne herein rausgeworfen ist, Sie dafür bestensfalls gar nichts, ungünstigenfalls eine Ihnen schadende Leistung bekommen.

In dem folgend dargestellten Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes kinderpornografischer Inhalte gegen den aus der Umgebung von Frankfurt am Main stammenden Beschuldigten war neben IT-Wissen auch die im Sexualstrafrecht unentbehrliche Kenntnis der Aussagepsychologie von großem Nutzen:

Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt

Der Beschuldigte und seine Ehefrau trennten sich im nicht besonders Guten. Als es um die Zahlung von Unterhalt ging, ließ die Ehefrau durch ihren Rechtsanwalt vortragen, die Trennung sei nicht etwa erfolgt, weil sie fremd gegangen sei, sondern „bei der Durchsicht“ der CDs des Beschuldigten auf kinder- und jugendpornografische Dateien gestoßen sei. Er solle seiner Exfrau doch nun lieber den von ihr „für angemessen erachteten Unterhalt“ zahlen, da sie diese Umstände ja ansonsten in einer familiengerichtlichen Auseinandersetzung preisgeben müsste. Er ging darauf nicht ein, wurde sodann von der Exfrau angezeigt. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf beantragte beim Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Düsseldorf einen Durchsuchungsbeschluss, der erlassen und die Durchsuchung wegen des Verdachtes des Besitzes kinderpornographischer Schriften vollzogen worden ist. Das Verfahren wurde dann an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main abgegeben.

Anwaltliche Untersuchung der Metadaten überführt die Ex-Frau des lügenhaften Konstrukts

Ich übernahm das Mandat, fertigte eine chronologische Übersicht an, fertigte eine umfassende Verteidigererklärung an die Staatsanwaltschaft Frankfurt, in dem ich die völlig inkonstanten zeitlichen Angaben der Ex-Frau zu den Zeitpunkten des Ansichnehmens der CDs detailliert darlegte und aussagepsychologisch bewertete, die Exfrau wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften anzeigte – sie hatte die CDs ja „vorsichtshalber“ an sich genommen-, die Metadaten in Form der Zeitstempel der im Beweismittelband befindlichen Bilddateien auslas, diese bewertete, und vortrug, falls es so sein sollte, dass der Beschuldigte diese Bilddateien jemals besessen hätte, was schon nicht ansatzweise bewiesen ist, habe er sie jedenfalls in rechtsverjährter Zeit besessen. Der Straftatbestand des Besitzes kinderpornografischer Schriften des § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB – so die damalige Fassung – unterliegt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB der fünfjährigen Verjährung, wobei die Verjährung laut § 78a StGB beginnt, wenn die Tat beendet ist. Beendet ist der Besitz, wenn dieser entzogen wird.

Die Ex-Frau hat – zwar anwaltlich, indessen strafrechtlich offenbar schlecht beraten – die Zeitpunkte der Überführung der CDs von dem Besitz des Beschulidgten in ihren eigenen – man könnte es auch als Unterschlagung bezeichnen – so gestalten wollen, dass der Besitz des Beschuldigten zum Zeitpunkt ihrer Anzeigeerstattung noch nicht verjährt sein sollte. Dabei hat sie aber nicht bedacht, dass es dem entgegenstehende E-mail-Korrespondenz gab, in der ebenfalls Angaben zu der Inbesitznahme zu finden waren, die zu denen in der Anzeige keine logische Konsistenz aufwiesen.

Wieder einmal beschreibt das Bonmot des ehemaligen Vorsitzenden Föhrig am Berliner Kammergericht die die Glaubhaftigkeit der Angaben der Exfrau hinrichtende Aussagemotivation in bester Weise:

Die Kammer – und dies sorgfältig vorzuprüfen, kann nun wirklich in Arbeit ausarten – sieht die Beweislage als wenig überzeugend an. Der (die) einzige Belastungszeuge(in) etwa fällt im Ermittlungsverfahren mehr durch Widersprüche, unsinnige Aussagen, dubiose Belastungstendenzen auf denn durch nachvollziehbare substantiiert-tatsächliche Beschuldigungen. …
Anzeigeerstattung am Tage der Trennung vom Angeklagten, allerdings zehn Monate nach Tatbegehung („Ich konnte das Unrecht nicht länger ertragen…“)

Die von ihrem Scheidungsanwalt beratene Ex-Frau sagte – Jahre, nachdem sie die CDs gefunden und begutachtet hatte und damit ihre horrenden Unterhaltsansprüche erfolglos hat durchsetzen wollen – anlässlich der Anzeigeerstattung, sie könne moralisch nicht mit dem Wissen, ihr Ex-Mann habe Kinderpornografie besessen,  leben, weswegen sie die Datenträger nebst ihrem Wissen hierüber der Polizei zur Verfügung stelle.

Da die Metadaten der als grenzwertig einzustufenden Bilddateien merkwürdig auffällig von denen der übrigen „normal-pornografischen“, also legalen Dateien abwichen, ist im Übrigen zweifelhaft, wer diese Dateien zu welchem Zeitpunkt von welchem ursprünglichen Speicherort auf die CDs übertragen hat.

Verfahrensabschluss nach 16 Monaten

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt stellte das von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf eingeleitete Verfahren gegen den von mir verteidigten Beschuldigten nach der Verteidgererklärung mit Verfügung gem. § 170 Abs. 2 StPO ein. Danach wird ein Ermittlungsverfahren eingestellt, wenn entweder die Unschuld des Beschuldigten bewiesen ist oder ihm jedenfalls die Tat nicht nachgewiesen werden kann.

Die Staatsanwaltschaft Bonn, die inzwischen das durch meine Strafanzeige eingeleitete Verfahren gegen die Ex-Frau übernommen hatte, stellte diese nach § 153 StPO ein und begründete diese Einstellung folgendermaßen:

Nach den bisherigen Ermittlungen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte im Besitz von kinderpornographischen CD’s aufgrund einer entsprechenden Neigung war, sondern aufgrund einer familiengerichtlichen Auseinandersetzung nebst Haushaltsauflösung.

Unter diesen Umständen wäre das Verschulden als gering anzusehen. Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht in diesem Falle nicht.

Interessant! In Bonn wird nicht der Besitz kinderpornografischer Schriften als solcher bestraft, sondern offenbar nur dann, wenn man eine entsprechende Neigung hat. Das nach Bonner Landrecht strafbarkeitsbegründende Tatbestandsmerkmal der „entsprechenden Neigung“ konnte ich bislang dem Gesetzeswortlaut des § 184b StGB nicht entnehmen.

Ich warte auf meine nächste Verteidigung wegen des Verdachtes der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornografischer Inhalte in Bonn, dann werde ich diesen Einstellungsbescheid noch einmal aufs Tapet bringen, Einsicht in die Beweismittel gem. § 147 Abs. 1 StPO in Form der Fertigung eines 1:1-Images der beschlagnahmten Datenträger durchführen und beim Auffinden überwiegender Mengen von Normalpornografie vortragen, auch hier fehle es an „entsprechenden Neigungen“, was nach Bonner Gepflogenheiten die Einstellung zur Folge haben müsse.