Anklage(schrift)
Formale Anforderungen der Anklageschrift
Mit Anfertigung einer Anklageschrift erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten, der dadurch zum Angeschuldigten wird.
Die Anklageschrift muss den Angeschuldigten, die ihm zur Last gelegte Straftat mit Ort und Zeit ihrer Begehung, die gesetzlichen Tatmerkmale sowie die anzuwendenden Strafvorschriften bezeichnen – so steht es in § 200 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO).
Nach § 200 Abs. 1 Satz 2 StPO sind in der Anklageschrift die Beweismittel, das angerufene Gericht und der Verteidiger – ein solcher ist bei allen 184b-Verfahren zwingend zu beteiligen – anzuführen. Die Anklageschrift muss das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wiedergeben (außer in Strafsachen vor dem Einzelrichter), § 200 Abs. 2 StPO.
Mit den Angaben zum Tatgeschehen bestimmt die Anklageschrift den Prozessgegenstand für das Verfahren sowie den Umfang (!) des mit richterlicher Sachentscheidung eintretenden Strafklageverbrauchs.
Bedeutung in Kinderpornografie-Verfahren
Nicht wenige Staatsanwälte machen es sich beim Abfassen einer Anlageschrift, mit der dem Angeschuldigten etwa der Besitz kinderpornografischer Inhalte zur Laste gelegt wird denkbar einfach:
Sie führen schlichtweg die Zahl der Bild- und Filmdateien, die sie für kinder- oder jugendpornografisch halten, auf und führen dann höchst pauschal aus, dass darauf Mädchen und Jungen unter 14 Jahren zu sehen seien, die untereinander, an sich selbst oder mit Erwachsenen bestimmte Sexualpraktiken vollziehen oder in einer bestimmten Weise abgelichtet worden sind.
Ein Beispiel einer vom OLG Saarbrücken als unwirksam bewerteten Anklageschrift:
„Der Angeschuldigte verbreitete in weiteren 1744 Fällen in der Zeit vom 17.01.2013 bis 17.05.2014 über Gigatribe an unbekannt gebliebene Personen Bilddateien mit Darstellungen von Jungen und Mädchen z.T. erheblich jünger als 14 Jahre, mit denen Erwachsene Anal-, Vaginal- oder Oralverkehr ausüben, die an den Geschlechtsteilen von Erwachsenen mit den Fingern berührt werden oder mit Fokus auf ihre Geschlechtsteile fotografiert wurden.“
Eine derart pauschal formulierte Anklage wird der Umgrenzungsfunktion (siehe unten) nicht gerecht, weil die dem Angeklagten insoweit zur Last gelegten Taten nicht zureichend beschrieben sind. Ist die Umgrenzungsfunktion nicht erfüllt, ist die Anklage unwirksam. Lässt das angerufene Gericht sie gleichwohl zur Hauptverhandlung zu, ist eine eventuelle Verurteilung vom Verteidiger mit der Revision erfolgreich anzugreifen. Das Revisionsgericht hebt das Urteil auf.
Verteidigungstaktik und Anklagefehler
Hier muss der Sexualstrafverteidiger sehr genau taktieren:
Hat er die Verletzung der Umgrenzungsfunktion erkannt, könnte ein sofortiger Hinweis dazu führen, dass das Gericht die Anklage tatsächlich nicht zulässt (aus Angst vor dem Revisionsgericht, das sein Urteil aufhebt). Dann nimmt die Staatsanwaltschaft die erhobene Anklage zurück, erhebt gleich darauf eine nachgebesserte, die möglicherweise den formalen Voraussetzungen der Strafprozessordnung entspricht. Auf diese Weise wäre zwar eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eingetreten, die allerdings nicht allzu großen Ausmaßes sein dürfte.
Wartet er das Urteil der ersten Instanz ab und ist damit unzufrieden, kann er – durchaus eine Kunst für sich! – in einer Revisionsschrift die fehlende Umgrenzungsfunktion rügen. Gelingt ihm das formal korrekt, bestehen erfreuliche Aussichten, dass das Revisionsgericht das Urteil aufhebt und die Sache zur neuen Verhandlung an das Ausgangsgericht zurückverweist.
In diesem Fall ist die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung weitaus umfangreicher und führt in jedem Falle zu einer massiven Strafminderung.
Umgrenzungsfunktion in den Fällen des § 184b StGB
Die Umgrenzungsfunktion erfordert die Bestimmung des Prozessgegenstands im Anklagesatz durch die Bezeichnung des Angeklagten und der Tat als des historischen Lebensvorgangs, den die Staatsanwaltschaft zur gerichtlichen Entscheidung stellen will.
Dabei kann zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläuterung des Anklagesatzes allerdings auch auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen – nicht aber auf den sonstigen Akteninhalt zurückgegriffen werden.
Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll. Die begangene konkrete Tat ist durch bestimmte Tatumstände so genau zu kennzeichnen, dass keine Unklarheit darüber entsteht, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden. Bleiben Unklarheiten, ist die Anklage unwirksam.
Bei Bild- oder Filmdateien mit kinderpornografischem Inhalt im Sinne des § 184b StGB darf sich die Beschreibung nicht in der jeweils in einem Obersatz enthaltenen pauschalen Schilderung, es handele sich um Bilddateien bzw. Videodateien, die Kinder darstellen, die sexuelle Handlungen vollziehen oder aufreizend abgebildet seien, erschöpfen.
So wird nämlich der konkrete Inhalt der jeweiligen Datei gerade nicht unverwechselbar beschrieben.