Mein Honorar:

Leistung als Maßstab!

Keine Pauschale!

Wie ich im Artikel zum Auffinden des besten Verteidigers in Kinderpornografieverfahren gezeigt habe, eignen sich Pauschalen á la „10.000 Euro für das Ermittlungsverfahren und 2.500 Euro pro Hauptverhandlungstag“ bestens dazu, für eine äußerst dürftige Verteidigungsleistung sehr viel Geld, für das ein Mandant hart arbeiten geht, abzurechnen. 

Die Methode der pauschalen Honorarabrechnung bevorzugen Strafverteidiger – oder Anwälte, die Strafverteidiger zu sein glauben – , die entweder nichts oder nur wenig können oder aber zu faul sind, tatsächlich akribisch zu verteidigen.

400 Euro + Umsatzsteuer je Stunde in einer 5-Minuten-Taktung - nichts weiter

Ich rechne in jedem Verfahrensabschnitt – sei es nun Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverhandlung, Berufung, Revision, (Haft-)Beschwerde – leistungsbezogen ab, nämlich mit einer rein zeitbezogenen Vergütung von 400 Euro pro 60 Minuten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 19%.

Sollten Fahrten zu Gerichten, Staatsanwaltschaften, Polizeidienststellen oder Justizvollzugsanstalten für eine effektive Verteidigung notwendig sein, berechne ich für die dafür benötigte Zeit lediglich ein Viertel dieses Stundensatzes, also 100 Euro zuzüglich Umsatzsteuer pro 60 Minuten Fahrzeit. Ich berechne keine zusätzlichen Kosten, siehe den übernächsten Abschnitt.

Dieser Stundensatz von 400 Euro netto liegt im bundesdeutschen Mittelfeld der Partner (also der selbständigen und nicht angestellten Rechtsanwälte) in Rechtsanwaltskanzleien.

Er ist das 1,85-Fache des Durchschnittsstundensatzes von 217,50 Euro, den eine Fachlackiererei im Jahre 2023 dem Endkunden für die Lackierung seines Autos in Rechnung stellt. Ein Lackierer wird drei Jahre ausgebildet, ein Fachanwalt für Strafrecht mindestens die dreifache Zeit, also 9 Jahre (4 Jahre Studium, 2 Jahre Refendariat, 3 Jahre Anwaltstätigkeit bis zur Fachanwaltsreife).

Ich verteidige seit Dezember 2004 Sexualstrafsachen, seit 2017 ausschließlich, verfüge also über eine siebenjährige Expertise, über die in dieser Ausschließlichkeit der Ausübung lediglich zwei andere Verteidiger in Deutschland verfügen.

Fünf-Minuten-Taktung

Die Abrechnung erfolgt in einer präzisen Fünf-Minuten-Taktung, d. h. jede angefangenen fünf Minuten werden mit einem Zwölftel des Stundensatzes berechnet.

Ich berechne meine Arbeitszeit - nichts Weiteres!

Ich rechne keine Kopierkosten („Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten“), keine Reisekosten („Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs“), keine Hotelkosten („Kosten für angemessene Unterbringung“), keine „Abwesenheitsgelder“, keine „Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen“ oder ähnliche Luftnummern ab.
Wer als Anwalt seinem Mandanten pro Kopie 50 Cent berechnet, wie es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht (RVG, Anlage 1, Ziff. 7000 Nr. 1 d), um auf diese lumpige Weise Geld zu verdienen, sollte den Job wechseln.

Minutengenaue Zeitaufstellung

Jede Zeitaufstellung führe ich minutengenau und transparent, sie enthält das Datum, die genaue Uhrzeit und eine nachvollziehbare Tätigkeitsbeschreibung inklusive präziser Angabe sämtlicher für die erstellte Verteidigungsschrift verwendeter und darin zitierter Fundstellen aus strafprozessualer, strafrechtlicher und auch IT-technsicher Fachlitertaur und Rechtsprechung, so dass jeder Mandant zu jedem beliebigen Zeitpunkt die für ihn erbrachte Verteidigungsleistung minutiös nachvollziehen kann.

Vorherige Besprechung größerer „Blöcke“

Alle größeren, d. h. zeitintensiveren Verteidigungsmaßnahmen – etwa Beschwerden gegen Durchsuchungsanordnungen mit dem Ziel der sofortigen Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände, Verteidigererklärungen im Ermittlungsverfahren, Begründung einer Berufung, Revision – spreche ich vorher detailliert mit meinem Mandanten durch, zeige ihm auch Alternativen dazu auf und informiere ihn über die anhand kanzleiintern Statistiken berechneten Erfolgswahrscheinlichkeiten der in Betracht kommenden Verteidigungsmaßnahmen.

Die vermeintliche "Sicherheit" von Pauschalen

Manche Leute bevorzugen es, von vorneherein – zu einem Zeitpunkt, zu dem nicht einmal klar ist, wogegen man konkret verteidigen muss (über die im Durchsuchungsbeschluss behauptete Verbreitung hinaus beispielsweise gegen den Verdacht des Besitzes von 3, 17, 84, 152 oder 612 Bilddateien mit angeblich kinderpornografischem Inhalt) – zu wissen, wieviel sie für ihre Verteidigung zahlen müssen. 

Diese Leute wissen bei der Vereinbarung von Pauschalen (etwa „8.000 für das Ermittlungsverfahren, 3.000 für die Hauptverhandlung“) zwar, was sie genau bezahlen – blöd nur, dass sie nicht wissen können, wofür sie eigentlich bezahlen, also die Gegenleistung nicht kennen (können).
Denn zum Zeitpunkt der Mandatierung, üblicherweise kurz nach der Durchsuchung, weiß kein Mensch, nicht einmal der Beschuldigte selbst, was der IT-Gutachter alles auf seinen Speichermedien mithilfe forensische Software sichtbar machen können wird. Mit zunehmener Qualität dieser Auswertsoftware (X-Ways, GetDataForensic, Cellebtrite u. a.) werden inzwischen Bilddateien sichtbar gemacht, die der Rechnernutzer selbst nie auf seinem Bildschirm gesehen hat.

Der Inhalt der Verteidigungsleistung im Ermittlungsverfahren wird also erst dann einigermaßen greifbar, wenn der Auswertbericht vorliegt, anhand dessen ein spezialisierter Verteidiger weiß, was genau in der an die Staatsanwaltschaft zu verfassenden Verteidigungsschrift zu behandeln ist und was nicht.
Das kann mal wenig sein oder mal viel – aber in den seltensten Fällen just genau so wenig oder genau so viel, wie der Beschuldigte im Rahmen einer Pauschale zuvor bezahlt oder vereinbart hat. 

Eines ist sicherer als das Amen in der Kirche: Kein Anwalt wird mehr leisten, als die vom Beschuldigte bezahlte Pauschale in seinen Augen wert ist, eher das Gegenteil wird der Fall sein:
Bei der Vereinbarung einer Pauschale ist der – nicht offen gelegte – Stundensatz des Anwalts umso höher, je weniger er dafür arbeitet. Ein geschäftstüchtiger Anwalt wird also für eine Pauschale möglichst wenig arbeiten, keinesfalls aber mehr, als er intern stundenmäßig kalkuliert hat.

Sicher sind Pauschalhonorare. Aber nur für den Anwalt, der mit Sicherheit nicht mehr arbeitet, bis die vereinbarte Pauschale durch seinen internen, dem Beschuldigten nicht offengelegten Stundensatz aufgebraucht ist.
Unsicher sind sie für den Mandanten in zweierlei Hinsicht:
Er weiß zum einen nicht, was er überhaupt an Verteidigungsleistung für sein Geld bekommt, da diese mangels detaillierter (Zeit-)Abrechnung völlig untransparent bleibt.
Zum adneren weiß er nicht, ob das, was der Pauschalhonorar-Anwalt an (mangels Zeitaufstellung nicht nachvollziehbarer) Verteidigungsleistung zu erbringen bereit ist, für die Erreichung seiner Verteidigungsziele ausreichend sein wird.

Was ein VW Golf mit Strafverteidigung in Kinderpornografieverfahren zu tun hat

Es ist bei Ihnen durchsucht worden, Sie kontaktieren einen Verteidiger, der Ihnen ein Pauschalhonorar anbietet für die „Verteidigung im Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Besitzes und der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte“.
Sie wissen nicht, was bei der Auswertung zutage gefördert wird, der Anwalt auch nicht – siehe vorigen Absatz.
Trotzdem vereinbart man eine Pauschale. Dafür bekommen Sie die für den Anwalt am wenigsten aufwändige Verteidigung, denn Sie haben nur „eine Verteidigung“ bestellt.

Sie gehen zum Zwecke des Erwerbs eines Neuwagens des Modells Golf zum VW-Händler. Ohne über Motoren, Ausstattungslinien und Extras zu sprechen,  bietet der Ihnen pauschal den Kauf eines „neuen VW Golf“ zum Preis von 45.000 Euro an. Sie schlagen ein, denn Sie wissen jetzt, was Sie zahlen müssen und meinen zu wissen, was Sie dafür bekommen: 45.000 gegen VW Golf.

Bei einem Blick auf die Seite https://www.volkswagen.de/de/modelle.html/__app/der-neue-golf.app werden Sie feststellen – Sie wussten es vermutlich vorher -, dass es gänzlich verschiedene Modelle gibt: Der Golf „Life“ mit 110 PS kostet als billigster Golf mit spartanischer Serienausstattung knapp 30.000 Euro, der Golf Performance R mit allen möglichen Finessen und 333 PS kostet 58.000 Euro, also fast das Doppelte.

Welchen Golf wird Ihnen ein geschäftstüchtiger VW Händler nun liefern für Ihre pauschalen 45.000 Euro, wenn der Kaufvertrag über einen nicht näher bestimmten „Neuwagen VW Golf“ lautet? Eher Life. Niemals Performance!

Ein VW Händler, der Sie, nachdem Sie Ihren Wunsch, einen Golf zu kaufen, geäußert haben, zunächst einmal auf die verschiedenen Modelle, die wiederum verschiedene Motoren und Ausstattungen aufweisen, hinweist und Ihnen mitteilt, ein leistungsgerechtes und transparentes Angebot erst dann erstellen zu können, wenn Sie ihm Ihre Vorstellung über Motor, Ausstattung, Extras mitgeteilt haben, wird im Kaufvertrag die Einzelpositionen genau ausweisen, aus denen sich der von Ihnen konfigurierte Golf zusammensetzt.

Sie zahlen dann keine 45.000 Euro für einen Golf Life, der tatsächlich knapp 30.000 Euro wert, ist. Und wenn Sie 58.000 Euro bezahlen, bekommen Sie auch den Golf Performance R – und nichts anderes.

Auf die beschriebene Weise unterscheiden sich Verteidiger, die direkt nach der Durchsuchung Pauschalen vereinbaren, von solchen, die wie ich  leistungsbezogen nach Zeitaufwand abrechnen.

Weswegen sich manche Beschulidgte, die ansonsten im Wirtschaftsleben rational handeln, beim Abschluss von anwaltlichen Vergütungsvereinbarungen derart irrational verhalten und Pauschalen für eine im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht bestimmbare Verteidigungsleistung vereinbaren, wird mir ein ewiges Rätsel bleiben.

Pauschalen sind allermeistens teurer als Zeithonorar

Jeder Mensch, so auch der Anwalt, verfügt über dieselbe Zeit: 24 Stunden täglich abzüglich Schlaf und anderen aunabwendbaren Verrichtungen. Geld pro Zeiteinheit ist also das elementare Maß wirtschaftlichen Erfolges.

Wer also glaubt, ein Anwalt, dem man ein Pauschalhonorar gezahlt hat, würde dafür die bestmögliche Verteidigungsleistung erbringen, egal, welchen zeitlichen Aufwand diese in Anspruch nimmt, sollte die eigene Realitätsverankerung kritisch prüfen.

Jeder Anwalt muss wegen der knappen Ressource Zeit mit einem Stundensatz kalkulieren. Die Pauschalhonorarfreunde legen diesen nicht offen, diejenigen, die zeitbezogen abrechnen, schreiben den Stundensatz selbstredend explizit in die Vergütungsvereinbarung.

Selbst wenn ein Pauschalhonorarfreund lediglich 2.500 Euro + Umsatzsteuer für ein Ermittlungsverfahren vereinbart und dafür dann nur zwei Stunden arbeitet („Das Auswertgutachten wird schon richtig sein, das ist ja von einem Profi erstellt, da kann man nichts dagegen machen. Sagen Sie in der Hauptverhandlung, dass Sie eine Therapie begonnen haben, ich schicke die Nachweise vorher zum Gericht, dann wird es mit der Bewährung schon klappen„), ist sein Stundensatz mit 1.250 Euro + USt. mehr als dreimal so hoch wie der Meine.
Nur der Pauschalhonorar-Mandat weiß es nicht.

Wie oft es dann doch nicht geklappt hat, sehe ich an der Zahl der Angeklagten, die nach einer meist katastrophalen Verurteilung in der ersten Instanz ihrem Verteidiger kündigen und zu mir wechseln: Im Jahr 2022 waren das 28% meiner gesamten Mandanten.

Beliebter Sport beim Pauschalhonorar, Teil I: Die Nachforderung

Das funktioniert folgendermaßen: Der Anwalt lockt mit einem auf den ersten Blick günstigen Pauschalhonorar für das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes einer Straftat nach § 184b StGB. Der Beschuldigte unterzeichnet eine entsprechende Vergütungsvereinbarung und zahlt die Pauschale.

Nun umfasst der Auswertbericht nebst Anlagen 565 Seiten [Beispiel Staatsanawaltschaft Frankfurt am Main,  4831 Js 221725 / 22]. Der Anwalt merkt, dass ein erheblicher Verteidigungsaufwand unumgänglich ist, um das Verteidigungsziel (Vermeidung einer Vollzugsstrafe) zu erreichen.

Er tritt an den Mandanten heran, erzählt ihm etwas von dem völlig außergewöhnlichen Umfang des aufgefundenen, schwer belastenden Materials und verlangt eine deutliche Erhöhung, gar Verdoppelung der vereinbarten Pauschale.

Welcher Beschuldigte hat in dieser Situation die Traute, auf den schon im alten Rom geltenden Grundstz pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten) zu pochen und eine bestmögliche Verteidigung für die ursprünglich vereinbarte und meist auch schon bezahlte Pauschale zu fordern?  

Beliebter Sport beim Pauschalhonorar, Teil II: Die Berufung

Identischer Fall im vorigen Absatz. Nur tritt de rAnwalt hier nicht an den Mandanten heran mit der dreisten Forderung, die Pauschale nachträglich massiv zu erhöhen, sondern legt keine oder nur sehr überschaubare Verteidigungsleistungen an den Tag, die zu einer Verfehlung des Verteidigungszieles (z. B. Vermeidung einer Vollzugsstrafe) führen (müssen). 

Nachdem nun vor dem Schöffengericht eine Verurteilung zu einer Vollzugsstrafe erfolgt ist, tritt der Verteidiger an seinen Mandanten heran und legt ihm eine Vergütungsvereinbarung mit einem – meist deftigen – Pauschalhonorar für die Berufung vor dem Landgericht vor, in der er -der Verteidiger – die in der ersten Instanz vor dem Schöffengericht nicht erbrachte Verteidigungsleistung nachzuholen gedenkt.

Der Beschuldigte fährt preiswerter, risikoloser und nervenschonender, wenn er einen Verteidiger mandatiert, der im Ermittlungsverfahren alle zum Erreichen des Verteidigungsziels erforderlichen Verteidigungstätigkeiten mit dem Mandanten erörtert, vornimmt und zeitbezogen abrechnet.

Seit Aufnahme der Anwaltstätigkeit vor 19 Jahren keine einzige Beschwerde wegen Honorarberechnung

Ich bin seit dem Jahr 2004 bei den Rechtsanwaltskammern Bamberg und Frankfurt am Main registrierter Rechtsanwalt und habe in diesen inzwischen 19 Jahren nicht eine einzige Beschwerde, die in irgendeinem Zusammenhang mit meiner Honorarabrechnung steht, erhalten.