Verbrechen

Verbrechen: Allgemeine Definition

Nach § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) sind Verbrechen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

Vergehen sind nach Absatz 2 des § 12 StGB dagegen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

Ihren Ursprung hat diese Regelung des § 12 StGB in § 1 des Reichsstrafgesetzesbuches (RStGB).
Der teilte die Straftaten nach Vorbild des französischen Code pénal – crimes, délits, contraventions- ein in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen. An die Stelle dieser Trichotomie ist mit dem Zweiten Gesetz zur Reform des Strafrechts eine Zweiteilung von Verbrechen und Vergehen getreten, Kenner der Materie nennen dies Dichotomie.
§ 12 StGB stellt also klar, dass es neben diesen beiden Kategorien Vergehen und Verbrechen keine sonstigen Arten von Straftaten gibt.

Tatbestände, die zuvor unter der weggefallenen Kategorie der Übertretungen zählten, wurden in den meisten Fällen zu bloßen Ordnungswidrigkeiten herabgestuft, sehr wenige wurden zu Vergehen hochgestuft.

§ 184b StGB ist seit dem 1. Juli 2021 Verbrechen

Bis zum 30. Juni 2021 war § 184b StGB ein Vergehen, dessen dritter Absatz folgendermaßen lautet:

Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die im ersten Absatz unter Strafe gestellten Verbreitungs- und Herstellungshandlungen wurden auch schon bis zum 30. Juni 2021 mit Freiheitsstrafe geahndet, allerdings im Mindestmaß mit drei Monaten, so dass auch diese Handlungen Vergehen und keine Verbrechen waren.

Seit dem 1. Juli 2021 lautet der dritte Absatz:

Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Die Verbreitungs- und Herstellungshandlungen werden seit dem 1. Juli 2021 mit einem bis zehn Jahre Freiheitsstrafe geahndet, so dass auch sie Verbrechen sind.

Verteidigungstaktik und Anklagefehler

Hier muss der Sexualstrafverteidiger sehr genau taktieren:
Hat er die Verletzung der Umgrenzungsfunktion erkannt, könnte ein sofortiger Hinweis dazu führen, dass das Gericht die Anklage tatsächlich nicht zulässt (aus Angst vor dem Revisionsgericht, das sein Urteil aufhebt). Dann nimmt die Staatsanwaltschaft die erhobene Anklage zurück, erhebt gleich darauf eine nachgebesserte, die möglicherweise den formalen Voraussetzungen der Strafprozessordnung entspricht. Auf diese Weise wäre zwar eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eingetreten, die allerdings nicht allzu großen Ausmaßes sein dürfte.
Wartet er das Urteil der ersten Instanz ab und ist damit unzufrieden, kann er – durchaus eine Kunst für sich! – in einer Revisionsschrift die fehlende Umgrenzungsfunktion rügen. Gelingt ihm das formal korrekt, bestehen erfreuliche Aussichten, dass das Revisionsgericht das Urteil aufhebt und die Sache zur neuen Verhandlung an das Ausgangsgericht zurückverweist.
In diesem Fall ist die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung weitaus umfangreicher und führt in jedem Falle zu einer massiven Strafminderung.

Folgen der Hochstufung zum Verbrechen

Diese massive Sanktionserhöhung ist nichts anderes als kriminologisch nicht begründbarer Populismus mit strafprozessualen Folgen, über die sich das Bundesjustizministerium nicht im Klaren gewesen sein kann:

1. Keine Einstellungsmöglichkeit nach § 153a StPO

Eine Einstellung ist selbst in den dafür geeigneten Fällen nicht mehr möglich, es muss jetzt immer dann, wenn die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, jemand habe auch nur ein einziges Bild einer am FKK-Strand befindlichen Dreizehnjährigen, deren Gesäß möglicherwiese in den Aufnahmefokus gerückt war, versucht (!) abzurufen, eine Anklage zum Schöffengericht erfolgen, da lediglich Vergehen, nicht aber Verbrechen nach § 153a StPO gegen Auflage – die zumeist Geldauflage war – eingestellt werden können.

Der erste Absatz des § 153a StPO lautet:

Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.

2. Kein Strafbefehl mehr möglich

Eine Erledigung von Kinderpornografie-Verfahren im Strafbefehlswege ist in dafür geeigneten Fällen nicht mehr möglich, es muss jetzt immer dann, wenn die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, jemand habe auch nur ein einziges „kinderpornografisches“ Bild – denken Sie an die nicht der Person nach identifizierbare Dreizehnjährige am FKK-Strand – versucht (!) abzurufen, eine Anklage zum Schöffengericht erfolgen, da lediglich Vergehen, nicht aber Verbrechen im Strafbefehlswege geahndet werden können.

Der erste Absatz des § 407 der Strafprozessordnung lautet:

Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden.

3. Zuständigkeit des Schöffengerichts

Die Anklage, die nun zwingend zu erheben ist, muss vor dem Schöffengericht erhoben werden statt – wie bislang – vor dem Strafrichter als Einzelrichter.
Der Amtsrichter entscheidet als Einzelrichter nämlich nur bei Vergehen, wenn die Straferwartung zwei Jahre nicht übersteigt, wie sich aus § 25 GVG ergibt, der lautet:

Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen,
1. wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder
2. wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.

Bei Verbrechen – wie § 184b StGB in allen Tatvarianten seit dem 1. Juli 2021 – entscheidet also unabhängig von der Straferwartung immer das Schöffengericht.

Hauptverhandlungstermine vor dem Strafrichter lassen sich ohne großen Aufwand festsetzen, auch eventuelle Fortsetzungstermine sind einfach zu bestimmen: Die Staatsanwaltschaft hat genügend Beamte, ist also immer verfügbar, so dass ein solcher Termin nur zwischen Verteidiger und Richter abzustimmen ist.

Sind allerdings noch zwei Schöffen beteiligt, müssen deren Unabkömmlichkeiten bei der Terminfestsetzung auch noch berücksichtigt werden, was ein ungleich höheres Maß an organisatorischem Aufwand für die Gerichte bedeutet.

Zudem bezweifle ich, dass die Anzahl der benötigten Schöffen zur Verfügung steht, um all die Verfahren, die zuvor nach § 153a StPO gegen Geldauflage eingestellt oder im Strafbefehlswegen abgeurteilt oder vor dem Einzelrichter verhandelt wurden – etwa 80% aller Kinderpornografie-Verfahren -, in angemessener Zeit zu bewältigen.

Ist der neue § 184b StGB verfassungswidrig?

Der Münchener Amtsrichter GRAIN ist dieser – zutreffenden – Auffassung und legte den § 184b StGB unserem Verfassungsgericht im Rahmen eines Normenkontrollantrages vor: Hier lesen Sie die Antragsbegründung und den Beschluss des Verfassungsgerichts, das den Antrag als unzulässig ablehnte.