11. Januar 2026
Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Aichach // Prognose: Freispruch
Grundlage der Anklage: CyberTipline Report
Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg erhob Anklage wegen der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte zum Amtsgericht Aichach, obgleich bei der Auswertung der anlässlich der Wohnungsdurchsuchung beim Angeschuldigten beschlagnahmten Speichermedien keine einzige inkriminierte Datei gefunden worden ist, weder im frei zugänglichen noch im gelöschten Bereich. Auch wurde kein Chatverkehr gefunden, in dessen Zuge Dateien verbreitet worden sein könnten.
Die Anklage fußt einzig und alleine auf einer Meldung aus den USA, einem sog. CyberTipline Report, in dem es heißt, es habe ein „upload“ über einen Internetdienst stattgefunden.
The camels' nose under the tent
Gegen dieses Vorgehen der Generalstaatsanwaltschaft muss bis zum letzten Tropfen Tinte verteidigt werden. Wenn es sich nämlich etabliert, bdeutet dies einen Dammbruch für Verdächtige in Ermittlungsverfahren wegen des mutmaßlichen Umgangs mit Kinderpornografie:
Es kommt laut Generalstaatsanwaltschaft offenbar nicht mehr darauf an, was deutsche Ermittler tatsächlich bei einem Verdächtigen finden, sondern es reicht für eine Verurteilung – Strafrahmen bei Verbreitung: 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe, siehe § 184b Abs. 1 StGB – vor einem deutschen Strafgericht, wenn die US-amerikanische Privatorganisation namens NCMEC irgendeinen Verdacht mittels standardisierten Meldeformulares mitteilt und die mitgeteilte IP-Adresse zum Account passt.
Der Verteidiger hat keine Möglichkeit, die in den USA am Zustandekommen dieser Meldung Beteiligten zu befragen oder überhaupt deren Zustandekommen nachzuvollziehen.
Mit einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Aichach wäre die Kamelnase unter dem Zelt, dann ist niemand, der US-Internetdienste nutzt, mehr vor Verurteilungen sicher.
Wie haben Sie diese Seite gefunden? Etwa über google? Brandgefährlich!
Das AG Aichach wird Rechtsgeschichte schreiben. Ich halte Sie auf dem Laufenden.
13. Oktober 2025: Nichteröffung des AG Aichach
Das Amtsgericht Aichach hat die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg nicht eröffnet!
3. November 2025: Landgericht Augsburg eröffnet
Auf die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft hin hat die 10. Strafkammer des Landgerichts Augsburg den Nichteröffnungsbeschluss des Strafrichters des Amtsgerichts Aichach aufgehoben, die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem zuständigen Strafrichter des Amtsgerichts Aichach eröffnet. Nun hat also genau der Richter das Hauptverfahren durchzuführen, der es zuvor nicht eröffnet hat, weil er keinen hinreichenden Tatverdacht einer Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Inhalte sah.
- Exkurs für näher Interessierte: -
Voraussetzung für die Erhebung einer Anklage ist ein hinreichender Tatverdacht. Da ausschließlich die Staatsanwaltschaft (hier sogar die Generalstaatsanwaltschaft als den einfachen Staatsanwaltschaften übergeordnere Behörde) befugt, berechtigt und zuständig ist für die Erhebung von Anklagen (wir lassen das hier und überhaupt nicht weiter interessierende Privatklageverfahren außer Betracht), entscheidet auch sie alleine in ihrer Herrlichkeit darüber, ob ein solcher Verdachtsgrad vorliegt oder nicht. Damit allerdings nicht die Staatsanwaltschaft es alleine in der Hand hat, ob eine Hauptverhandlung mit all ihren Imponderabilien und Inkommoditäten – der Niederbayer spricht auch gerne von „Gfrett“ – stattfindet oder nicht, muss auch noch das Gericht, zu dem die Staatsanwaltschaft anklagt, diesen hinreichenden Tatverdacht bestätigen. Tut es das nicht, lehnt es also die Eröffnung ab, kann die Staatsanwaltschaft das nächsthöhere Gericht (im Falle einer Anklage zum Amtsgericht ist das nächsthöhere Gericht das Landgericht) anrufen mit der sog. sofortigen Beschwerde. Das Landgericht hat dann drei Möglichkeiten:
1. Nichteröffnungsbeschluss des Amtsgerichts bestätigen.
2. Nichteröffnungsbeschluss aufheben, Anklage zulassen, Hauptverfahren aber vor einem anderen als dem ursprünglich zuständigen Strafrichter eröffnen.
3. Nichteröffnungsbeschluss aufheben, Anklage zulassen und Hauptverfahren vor dem ursprünglich zuständigen Richter eröffnen, also vor dem, der die Anklage selbst nicht eröffnet hat.
Die "überlegenen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung"
Nun lässt uns die weise 10. Strafkammer aus Augsburg in ihrem Beschluss wissen, kein geringerer als der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass bei der Entscheidung des Gerichts, das Hauptverfahren zu eröffnen oder es nicht zu tun, auch in solchen Fällen, in denen zunächst gewisse – nicht unüberwindbar erscheinende – Zweifel verbleiben, die Ablehnung der Eröffnung regelmäßig nicht in Betracht komme, weil zur Klärung eben dieser Zweifel die überlegenen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung heranzuziehen seien; die nicht aufgrund öffentlicher Verhandlung ergehende und nicht auf einer unmittelbaren Beweisgewinnung beruhende Eröffnungsentscheidung solle nur erkennbar aussichtslose Fälle herausfiltern, ansonsten aber der Hauptverhandlung nicht vorgreifen.
Die 10. Strafkammer gab sich sichtlich Mühe mit ihrem Beschluss, das BGH-Zitat scheint gelungen.
Allerdings hätte uns doch brennend interessiert, welche überlegenen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung im konkreten Fall zum Tragen kommen sollen.
Wird in der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation die Eröffnung abgelehnt, kann eine erneute Befragung des (Belastungs-) Zeugen in der Hauptverhandlung in der Tat weitere Erkenntnisse bringen als dessen manchmal wenig professionelle Befragung („Vernehmung“) durch der Polizei im Ermittlungsverfahren.
In einem Kinderpornografieverfahren, in dem der Beschuldigte / Angeschulidgte / Angeklagte schweigt und kein unmittelbarer Zeuge der Drittbesitzverschaffung vorhanden ist – weder derjenige, dem kinderpornografische Inhalte zugesandt worden sein sollen, noch irgendein Mitarbeiter des Instant-Messaging-Dienst KIK noch irgendein Mitarbeiter des NCMEC stehen als Zeugen zur Verfügung -, bietet die Hauptverhandlung keine überlegenen Erkenntnismittel. Es liegt und lag zum Zeitpunkt der Eröffnungsentshceidung schon alles auf dem Tisch, was es zu beurteilen gibt.
Da sich an diesem Beweismaterial weder hinsichtlich Qualität noch hinsichtlich seines Umfangs bis zum Hauptverhandlungstermin irgendetwas ändern wird, wird das Ergebnis der Hauptverhandlung am 11. Januar 2026 vor dem AG Aichach genauso sein wie das Ergebnis der Prüfung des hinreichenden Tatverdachtes im Rahmen der Eröffnungsentscheidung:
Ein Richter, der den Tatverdacht verneint, wird bei gleichbleibender Beweislage – und sie bleibt gleich, was auch das Landgericht Augsburg bei lebensnaher Betrachtung weiß – nun kaum zur Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gelangen.
Ich prognostiziere also einen Freispruch, nehme aber wegen § 285 StGB keine Wettangebote entgegen.