16. April 2025
Frankfurt: Freispruch rechtskräftig
AG Frankfurt: CyberTipline Report keine Verurteilungsgrundlage
Bei dem Beschulidgten wurde im Mai 2022 durchsucht. Grundlage des Anfangsverdachtes, der die Durchsuchung rechtfertigte, war ein CyberTipline Report des NCMEC. Dieser Report enthielt den Klarnamen, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Beschuldigten und hatte zum Inhalt, der Beschuldigte habe „als Nutzer des lnternetdienstes ,,Google“ kinderpornographische Bilddateien ins lnternet hochgeladen„.
Während der Durchsuchung wurde ein am Küchenschrank fixierter Zettel gefunden mit den Mobilfunknummern der als „Mama“ und „Papa“ und „Herr Barduhn“ bezeichneten Personen. Der Beschuldigte rief mich noch während der Durchsuchung auf meiner Mobilfunknummer an, die ihm im Rahmen einer anonymen Beratung überlassen worden war, so dass ich die Durchsuchung telefonisch begleitete.
Die Auswertung seiner Speichermedien führte dazu, dass er Inhaber und Nutzer der im CyberTipline Report aufgeführten Mobilfunknummer und E-Mail-Adresse war – kinder- oder jugendpornografische Dateien wurden nicht gefunden.
Trotz meiner Verteidigungsschrift, in der ich unter Anführung zahlreicher Entscheidungen ausführte, dass eine Verurteilung alleine aufgrund eines Zettels aus den USA, der laut Amtsgericht Traunstein (das mit dem auch auf dieser Seite besprochenen Urteil des Landgerichts Traunstein außer demselben Sitz in Traunstein nichts zu tun hat), nicht einmal eine Urkunde darstellt, keine Verurteilung erfolgen kann.
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt beantragte im blinden Verfolgungseifer einen Strafbefehl – was angesichts des Tatzeitpunktes im Dezember 2020 noch leichter möglich war als heutzutage -, den das Amtsgericht guten Mutes und in der Hoffnung auf einen ausbleibenden Einspruch erließ, lautet er doch auf eintragungsfreie 90 Tagessätze.
Ich musste das Amtsgericht enttäuschen, legte Einspruch ein und nutzte die Hauptverhandlung, der Amtsrichterin meinen Rechtsstandpunkt unter allerlei Zugabe anderer rechtskräftiger Entscheidungen, die ich quer durch die Republik selbst erfochten habe und die mir insofern inhaltlich mehr als geläufig waren, darzulegen. Trotz intensiven Protests und gegenteiligem Antrag der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft sprach das Amtsgericht den Angeklagten frei.
Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein, begründete diese ausführlich – und nahm sodann die eingelegte Berufung kommentarlos zurück.
Ich nehme an, die Vorsitzende Richterin der Berufungskammer des Landgerichts wird der Staatsanwältin, die Berufung – auf Steuerzahlerkosten – einlegte, mitgeteilt haben, dass ihr Rechtsstandpunkt dem meinen gleichkomme: Ein Zettel aus den USA, dem Land, in dem jeder alles werden kann, vor allem Präsident, reicht nicht aus, einen Beschuldigten in Deutschland zu verurteilen, wenn außer dem Zettel nichts weiter Stichhaltiges vorhanden ist.